Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz, belreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 62. 145 
werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 
interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festge- 
halten, bis sie durch ein Neichsgesetz abgeändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte NReichs- 
heer und dessen Einrichtungen wird durch das Elatsgeseßz fest- 
gestellt. 
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf 
Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation 
des Reichsheeres zu Grunde gelegt. 
1. a. Dieser Artikel findet auf Bayern keine Amvendung; stat! 
dessen ist in Ziff. 111 8 5 Nr. II des bayr. Vertrags bestimmt: „Bayern 
verpflichtet sich, für sein Konkingent und die zu demselben gehörigen Ein- 
richtungen einen gleichen Geldbelrag zu verwenden, wie nach Ver- 
hältniß der Kopfstärle durch den Mitäretat des deulschen Bundes für die 
übrigen Theile des Bundesheeres ausgesetzt wird. Dieser Geldbetrag 
wird im Bundesbudget für das k. bayr. Kontingent in Einer Summe 
ausgeworfen. Seine Verausgabung wird durch Specialetats geregelt, 
deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt. Hiefür werden im Allgemeinen 
diejenigen Etats-Ansätze nach Verhältniß zur Nichtschnur dienen, welche 
für das übrige Bundesheer in den einzelnen Theilen ausgeworfen sind;“ 
vergl. hiezu unten Art. 72 Note 1. 
Hieraus, sowic aus den unten zu Ark. 63 der Verf. angeführten 
Vereinbarungen über die Gleichheit des bayrischen Heeres mit den üb- 
rigen deutschen Kontingenten in Bezug auf Organisation, Formation, 
Ausbildung und Gebühren, dann aus den betreffenden Verhandlungen 
im norddeutschen Reichskage von 1870 (Stenog. Ber. S. 123 u. 146) 
ergiebt sich: 
a#. daß Bayern im Allgemeinen und im Einzelnen in Bezug auf 
das Militärwesen verhältnißmäßig ganz die nemlichen Obliegenheiten hat, 
wie die übrigen deulschen Staaten, 
B. daß sich das Budgetrecht des Reichstags, jedoch in beschränktem 
Maaße, auch auf das bayrische Militärbudget erstreckt, und daß die Ge- 
sammtsumme, welche durch Neichsgesehzfür dasselbe bestimmt wird, als 
Ausgabe des Reichs in dessen Budget erscheint (Erklärung des Präsid. 
des Bundeskanzleramts stenog. Ber. 1870 S. 146), 
daß, wenn auch die Specialetats für Bayern nicht unmittelbar 
vom Reiche aufgestellt werden, doch das gesammte NReichsmilitärbudget 
mit allen Einzelheiten als eine gemeinschaftliche Angelegenheit zu betrachten 
ist, und daß ebendeßhalb die Reichstagsabgeordneten aus Bayern an der 
Abstimmung über die Specialetats des zunächst Bayern nicht berührenden 
Militärbudgets des Reiches theilzunehmen haben, und 
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