146 Geset, betrejfend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 62.
5. daß Bayern nicht völlig unabhängig bei Aufstellung der Special-
etats seines Militärbudgets ist, sondern sich hiebei nach den im Reichs-
budget angenommenen Sätzen, aus welchen die Gesamuntsumme entwickelt
wurde, zu richten hat; was insbesondere die Frage betrifft, welche
Leistungen Bayern im Falle des Nichtzustandekommens
eines Reichshaushaltsgeseßes zu machen habe, so wurde die-
selbe bei Berathung der Verträge im bayrischen Landtage ausführlich er-
örtert und man gelangte hiebei zur Ueberzeugung, daß wenn kein Etats-
gesetz existire auch keine Ziffer für den von Bayern vertragsmäßig aufzu-
wendenden Geldbetrag vorhauden sei, und daß für einen solchen Fall der
bayrischen Kammer das volle Budgetrecht in Bezug auf die Militäraus=
gaben, wie es vor Abschluß der Verträge bestand, zukomme; cf. Verhandl.
der bayr. Kammer der Abgeord. 1878, Stenog. Ber. Bd. IV S. 155,
210 ff. und 355.
Weniger klar ist die Frage, ob die Aufstellung der Specialetats
für das bayrische Militär durch Landesgeseßz oder von der Regierung
allein zu erfolgen habe. Die grstere Ansich wurde ohne weitere Unterscheidung
im bayrischen Landtage (Sten. Ber. IV S. 213) vertreten. — Dem
gegenüber ist jedoch zu erwägen, daß - wie bereits erwähnt, ver-
tragsmäßig bei Aufstellung der Specialbudgeks diejenigen Ansätze anzu-
wenden hat, welche für die übrigen Kontingente maßgebend sind, und
daß sich eine Aufstellung der Pauschalsumme für Bayern im Reichstage
nicht wohl ohne gleichzeitige Berücksichtigung jener Ansätze denken läßt,
so daß also bezüglich der letzteren implicite die Zustimmung des Reichs-
tags auch für Bayern vorliegt. Die Aufstellung der Specialetats für
Bayern ist daher, — soweit die von jedem deutschen Kontingente gleich-
mäßig zu leistenden Ausgaben in Frage stehen — nichts als ein Rechen-
exempel, dessen Lösung auch vom bayrischen Landtage unter Beobachtung
der im Reichstage festgestellten Direltiven geschehen müßte und dem
bayrischen Kriegsministerium um so mehr allein zu überlassen sein dürfte,
als dasselbe dem Landtage ohnehin später Nechnung zu legen hat.
Anders verhält es sich mit denjenigen Ausgaben, bei welchen die
vorstehenden Voraussetzungen nicht zutreffen; hier ist das Land, da die
Ersparungen am Militärekat der bayrischen Staatskasse zu Gute kommen,
wesentlich interessirt, und es wird daher zur Festsetzung allerdings die
Mitwirkung des bayrischen Landtags erforderlich sein. — In Betracht
kommt ferner, daß Bayern zweijährige Finanzperioden hat, während
das Reichshaushaltsgesetz alljährlich zu erlassen ist.
b. Für Württemberg ist im Art. 12 der Milit.-Convention
bestimmt: „Aus der von Würktemberg nach Art. 62 zur Verfügung zu
siellenden Summe bestreitet die k. würltembergische Regierung nach Maß-
gabe des Bundeshaushaltsetats den Aufwand für die Unter-
haltung des k. würtlembergischen Armeekorps, einschließlich der Neu-