Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Geseg, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Nrt. 63. 147 
anschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w. in selbständiger Ver- 
waltung sowie den Antheil Würktembergs an den Kosten für die 
gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheers — Central-Admini- 
stration, Festungen, Unterhaltung der Militärbildungsanstalten, einschließlich 
der Kriegsschule und militärärztlichen Bildungsanstalten, der Examinations- 
Commissionen, der militärwissenschaftlichen und technischen Instikule, des 
Lehrbataillons, der Militär= und Artilleric-Schießschule, der Militär- 
Reitschulc, der Central-Turnanstalt und des großen Generalstabes.“ 
2. Die drei letzten Absätze des Art. 62 verdanken ihre Entstehung 
einem Kompromisse mil dem konstituirenden Reichskage von 1867. 
Während nemlich die verbündeten Regierungen das Militärbudget durch 
die Art. 56 und 58 des Entwurfs (nun Art. 60 und 62 der Ver- 
fassung) vor nachtheiligen Schwanlungen sichern wollten, glaubte der kon- 
stituirende Reichstag auf dem vollen Budgetrechte der Volksvertrelung be- 
stehen zu sollen. Durch das Kompromisß wurde nun folgende Lage 
geschaffen: 
a. bis zum leßten Dezember 1871 wurde der Bundesmilitär- 
verwaltung die in Art. 62 Abs. 1 der Verfassung bezeichnete Summe 
zur Verfügung gestellt und zugleich das Recht ertheilt, sie zur Bestreitung 
des Auswandes für das gesammte Bundesheer zu verwenden; 
. nach dem letzten Dezember 1871 aber sind zwar gemäß 
Art. 62 Abs. III die Militärbeiträge der einzelnen Staaten an die 
Bundes= (Reichs- asse sorlzuzahlen und zwar, wenn ein Reichsgesetz nicht 
zu Stande lommt in der früheren Höhe, die Verausgabung jener 
Beiträge aber darf nur erfolgen, wenn und insoweit sie durch ein Etats- 
gesetz gestattet ist. Die Reichsmilitärverwaltung erhält sohin zwar, im 
Falle ein Etalsgesetz nicht zu Stande gebracht werden sollte, die Ein- 
nahmen für das Militär, allein sie ist rechtlich nicht befugt, dieselben zu 
verwenden. 
Vergleiche hiezu Verhandlunger der bayr. Kammer der Abgeord. 
18'# Stenog. Ber. S. 211 ff.; dann die Verhandlungen des kon- 
stituirenden Reichstags von 1867 S. 715 F5q seer Hirsemenzel, Ver- 
fassung des norddeutschen Bundes 1 S. 169 
Art. 63.) 
Die gesammie Landmacht des Reichs wird ein einheitliches 
Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle 
des Kaisers sleht.:) 
Die Regimenter rc. führen fortlaufende Nummern durch das 
ganze deutsche Heer.)) Für die Bekleidung sind die Grundfarben 
und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend.) 
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