Geseg, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Nrt. 63. 147
anschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w. in selbständiger Ver-
waltung sowie den Antheil Würktembergs an den Kosten für die
gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheers — Central-Admini-
stration, Festungen, Unterhaltung der Militärbildungsanstalten, einschließlich
der Kriegsschule und militärärztlichen Bildungsanstalten, der Examinations-
Commissionen, der militärwissenschaftlichen und technischen Instikule, des
Lehrbataillons, der Militär= und Artilleric-Schießschule, der Militär-
Reitschulc, der Central-Turnanstalt und des großen Generalstabes.“
2. Die drei letzten Absätze des Art. 62 verdanken ihre Entstehung
einem Kompromisse mil dem konstituirenden Reichskage von 1867.
Während nemlich die verbündeten Regierungen das Militärbudget durch
die Art. 56 und 58 des Entwurfs (nun Art. 60 und 62 der Ver-
fassung) vor nachtheiligen Schwanlungen sichern wollten, glaubte der kon-
stituirende Reichstag auf dem vollen Budgetrechte der Volksvertrelung be-
stehen zu sollen. Durch das Kompromisß wurde nun folgende Lage
geschaffen:
a. bis zum leßten Dezember 1871 wurde der Bundesmilitär-
verwaltung die in Art. 62 Abs. 1 der Verfassung bezeichnete Summe
zur Verfügung gestellt und zugleich das Recht ertheilt, sie zur Bestreitung
des Auswandes für das gesammte Bundesheer zu verwenden;
. nach dem letzten Dezember 1871 aber sind zwar gemäß
Art. 62 Abs. III die Militärbeiträge der einzelnen Staaten an die
Bundes= (Reichs- asse sorlzuzahlen und zwar, wenn ein Reichsgesetz nicht
zu Stande lommt in der früheren Höhe, die Verausgabung jener
Beiträge aber darf nur erfolgen, wenn und insoweit sie durch ein Etats-
gesetz gestattet ist. Die Reichsmilitärverwaltung erhält sohin zwar, im
Falle ein Etalsgesetz nicht zu Stande gebracht werden sollte, die Ein-
nahmen für das Militär, allein sie ist rechtlich nicht befugt, dieselben zu
verwenden.
Vergleiche hiezu Verhandlunger der bayr. Kammer der Abgeord.
18'# Stenog. Ber. S. 211 ff.; dann die Verhandlungen des kon-
stituirenden Reichstags von 1867 S. 715 F5q seer Hirsemenzel, Ver-
fassung des norddeutschen Bundes 1 S. 169
Art. 63.)
Die gesammie Landmacht des Reichs wird ein einheitliches
Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle
des Kaisers sleht.:)
Die Regimenter rc. führen fortlaufende Nummern durch das
ganze deutsche Heer.)) Für die Bekleidung sind die Grundfarben
und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend.)
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