148 Gesetz, betreffend die Verfassung des deuischen Reichs. Art. 63.
Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren
Abzeichen (Kokarden 2c.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht,) dafür Sorge
zu tragen, daß innerhalb des deutschen Heeres alle Truppen-
theile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Ein-
heit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und
Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften,) sowie in der
Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu
diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch In-
spektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu über-
zeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel
anzuordnen.
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und
Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Or-
ganisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des
Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegs-
bereite Aufstellung eines jeden Theils des NReichsheeres anzu-
ordnen.)
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Ad-
ministration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller
Truppentheile des deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig
ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kom-
mandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1
bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur
Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.)
1. a. Dieser Artikel findet auf Bayern keine Anwendung, es
sind jedoch zur Herstellung der Einheit des deutschen Heeres in Ziff. III
* 5 Nr. III die in den folgenden Noten erwähnten Bestimmungen
getroffen.
b. Für Württemberg hat zwar der Art. 63 prineipiell Geltung,
jedoch sind auch durch die württembergische Militärconvention einige in
den nachstehenden Bemerkungen angeführte Abweichungen vereinbart worden.
2. a. „Das bayrische Heer bildet einen in sich geschlossenen
Bestandtheil des deutschen Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung
unter der Militärhoheit Seiner Majestät des Königs von
Bayern; im Kriege — und zwar mit Veginn der Mobilisirung —
— unter dem Befehle des Bundesfeldherrn.“