Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

150 Geseh, betresfend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 63. 
herstellen. Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Grad- 
abzeichen behält sich die königl. bayrische Regierung die Herstellung der 
vollen Uebereinstimmung mit dem Bundesheere vor.“ 
„Die Betheiligung bayrischer Officiere an den für höhere militär- 
wissenschaftliche oder kechnische Ausbildung bestlehenden Anstalten des Bundes 
wird spezieller Vereinbarung vorbehalten“ (Schlußprot. XIV § 4). 
b. Mürttemberg: „Für die Organisation des k. württem- 
bergischen Armeekorps sind — solange und soweit nicht auf dem Wege 
der Reichsgesetzgebung anders bestimmt wird — die deerzeiigen preußischen 
Normen maßgebend“ (Milit.-Conv. Art. 10 Abs. 1). 
„Das k. württembergische Armerkorps un iieg an den gemein- 
schastlichen Einrichtungen und wird im grosien Generalstabe verhältniß- 
mäßig vertreten sein“ (Art. 12 Abs. II der Milit.-Conv.). 
„Zur Beförderung der Gleichmähigkeit in der Ausbildung und dem 
inneren Dienste der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige 
k. württembergische Ofsficiere je auf 1—2 Jahre in die k. preußjsche 
Armee und f. preußische Officiere in das k. württembergische Armeekorps 
kommandirt“ (Art. 8 Abs. 1 der Milit.-Conv.). 
7. u. Bayern: „Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mo- 
bilisirung) des bayrischen Kontingents oder eines Theiles desselben erfolgt 
auf Veranlassung des Bundesfeldherrn durch Seine Majestät den König 
von Bayern.“ 
Die sonst in Art. 63 Abs. IV erwähnten Anordnungen werden für 
Bayern gleichfalls dem Könige von Bayern zustehen; insbesondere können 
die bayrischen Truppen im Frieden durch den Bundesfeldherrn nicht ein- 
seitig dislocirt, noch können andere deutsche Truppen nach Bayern verlegt 
werden; vergl. hiezu die oben in Note 4 am Säust angeführte Be- 
stimmung des bayrischen Schlußprotokolls XIV § 4 
Mürklemberg: „VBerstärkungen der t. württembergischen 
Truppen durch Einziehung der Beurlanbten sowie die Kriegsformationen 
derselben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen 
des Bundesfeldherrn ab. 
Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge 
zu leisten. Die hiedurch erwachsenden Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch 
sind die k. württembergischen Kassen verpflichtel, insoweit ihre Fonds reichen, 
die nothwendigen Gelder vorzuschießen (Art. 14 der Milit.-Conv.). 
„Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesverfassung 
zustehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen und ihrer 
Dislocirung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das würktembergische 
Armeekorps in seinem Verbande und seiner Gliederung erhalten bleiben 
und im eigenen Lande dislocirt sein; eine hievon abweichende Anordnung 
sowie die Dislocirung anderer deutscher Truppentheile in das Königreich 
Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner
	        
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