150 Geseh, betresfend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 63.
herstellen. Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Grad-
abzeichen behält sich die königl. bayrische Regierung die Herstellung der
vollen Uebereinstimmung mit dem Bundesheere vor.“
„Die Betheiligung bayrischer Officiere an den für höhere militär-
wissenschaftliche oder kechnische Ausbildung bestlehenden Anstalten des Bundes
wird spezieller Vereinbarung vorbehalten“ (Schlußprot. XIV § 4).
b. Mürttemberg: „Für die Organisation des k. württem-
bergischen Armeekorps sind — solange und soweit nicht auf dem Wege
der Reichsgesetzgebung anders bestimmt wird — die deerzeiigen preußischen
Normen maßgebend“ (Milit.-Conv. Art. 10 Abs. 1).
„Das k. württembergische Armerkorps un iieg an den gemein-
schastlichen Einrichtungen und wird im grosien Generalstabe verhältniß-
mäßig vertreten sein“ (Art. 12 Abs. II der Milit.-Conv.).
„Zur Beförderung der Gleichmähigkeit in der Ausbildung und dem
inneren Dienste der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige
k. württembergische Ofsficiere je auf 1—2 Jahre in die k. preußjsche
Armee und f. preußische Officiere in das k. württembergische Armeekorps
kommandirt“ (Art. 8 Abs. 1 der Milit.-Conv.).
7. u. Bayern: „Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mo-
bilisirung) des bayrischen Kontingents oder eines Theiles desselben erfolgt
auf Veranlassung des Bundesfeldherrn durch Seine Majestät den König
von Bayern.“
Die sonst in Art. 63 Abs. IV erwähnten Anordnungen werden für
Bayern gleichfalls dem Könige von Bayern zustehen; insbesondere können
die bayrischen Truppen im Frieden durch den Bundesfeldherrn nicht ein-
seitig dislocirt, noch können andere deutsche Truppen nach Bayern verlegt
werden; vergl. hiezu die oben in Note 4 am Säust angeführte Be-
stimmung des bayrischen Schlußprotokolls XIV § 4
Mürklemberg: „VBerstärkungen der t. württembergischen
Truppen durch Einziehung der Beurlanbten sowie die Kriegsformationen
derselben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen
des Bundesfeldherrn ab.
Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge
zu leisten. Die hiedurch erwachsenden Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch
sind die k. württembergischen Kassen verpflichtel, insoweit ihre Fonds reichen,
die nothwendigen Gelder vorzuschießen (Art. 14 der Milit.-Conv.).
„Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesverfassung
zustehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen und ihrer
Dislocirung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das würktembergische
Armeekorps in seinem Verbande und seiner Gliederung erhalten bleiben
und im eigenen Lande dislocirt sein; eine hievon abweichende Anordnung
sowie die Dislocirung anderer deutscher Truppentheile in das Königreich
Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner