Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

152 Geset, betressend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 65. 
stehender Passus des Art. 5 resp. Art. 7 der Militär-Convention zur 
Anwendung: 
„Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Officiere 
und Beamten des k. württembergischen Armeekorps erfolgt durch Seine 
Majestät den König von Württemberg, diejenige des Höchstkomman- 
direnden für das Armeekorps nach vorgängiger Zustimmung Seiner 
Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn.“ 
Ueber die Ernennung des Kommandanten für die in Württemberg 
gelegenen festen Plätze, welche 2c. dem Bundesfeldherrn zusteht rc., wird 
sich der Bundesfeldherr eintretenden Falls mit dem König von Wirttem- 
berg vorher in Vernehmen seßzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen 
von Ihm zu ernennenden Officier aus dem l. würltembergischen Armee- 
korps wählen will. 
Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu ge- 
währen, werden über die Officiere des k. würtlembergischen Armeetorps 
vom Stabsofficiere aufwärts alljährlich Personal= und Qualifikations- 
berichte nach preußischem Schema aufsgestellt und Seiner Majestät dem 
Bundesfeldherrn vorgelegt“ (Art. 7 der Milit.-Conv.). 
Innerhalb der bayrischen Armee steht dem Kaiser kein Er- 
nennungsrecht zu; ebensowenig findet die Vorlage von QOualifikationsaus- 
weisen von bayrischen Officieren an denselben statt. 
Zu Abs. III des Art. 61 ist in Art. 8 Abs. II der würt- 
tembergischen Milikärkonvention bestimmt: 
„Hinsichtlich elwa wünscheus zwerther Versehung einzelner Offiziere 
aus k. würktembergischen Diensten in die k. preußische Armee oder um- 
gekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verabredungen stattzufinden.“ 
Versetzungen von der bayrischen Armee zu einem anderen Kon- 
tingente und umgekehrt können vom Kaiser nicht verfügt werden; spezielle 
Vereinbarungen sind jedoch nicht ausgeschlossen. 
Art. 65.) 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, 
steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforder- 
lichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Ab- 
schnitt XII beantragk. 
1. a. Der Art. 65 sindet auf Württemberg unter folgender 
in Art. 7 der Milit.-Convention enthaltenen Modifikation Anwendung: 
„Ueber die dem Bundesfeldherrn zustehende Berechtigung, neue Be- 
festigungen innerhalb des Königreichs Würklemberg anzulegen, wird sich 
der Bundesfeldherr eintretenden Falls mit dem König von Württemberg 
vorher in Vernehmen sehen."“
	        
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