Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

154 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Neichs. Art. 67 u. 68. 
das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer 
den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende 
Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, 
rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile 
berührenden Avancements und Ernennungen. 
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht 
blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle 
anderen Truppentheile des Neichsheeres, welche in ihren Länder- 
gebieten dislocirt sind, zu requiriren. 
1. a. Auf Bayern findet der Art. 66 keinerlei Anwendung. 
b. Bezüglich Württembergs ist in Art. 5 der Militärconvention 
außer dem bereits oben zu Art. 64 Note 2 Erwähnten ferner bestimmt: 
„Seine Majestät der König von Württemberg genießt als Chef seiner 
Truppen die Ihm allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und übt die 
entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse sammt dem Bestätigungs= und 
Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des Armeekorps 
aus, welche über die Befugnisse des Armeekorpskommandanten, beziehungs- 
weise des k. württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen."“ 
Art. 67.) 
Ersparnisse an dem Militär-Etat fallen unter keinen Um- 
ständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichs- 
kasse zu. 
1. a. Dieser Artikel findet auf Bayern keine Anwendung. 
Hieraus sowie aus dem Umstande, daß Bayern seine gesonderte Militär- 
verwaltung hat, ergibt sich von selbst, daß Ersparnisse der bayrischen Militär- 
verwaltung in die bayrische Staakslasse fließen, was auch bei den Be- 
rathungen der Verträge im bayrischen Landtage mehrfach konstatirt wurde; 
Df. Verhandl. der bayr. Abgcord.-K. 1 87# Sten. Ber. IV S. 25 u. 213 
b. Für Württemberg findet sich in Art. 12 der Milit.-Conv. 
solgende ausdrückliche Constatirung: 
„Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als 
Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, ver- 
bleiben zur Verfügung Württembergs.“ 
Art. 68.#) 
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem 
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegs-
	        
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