Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz, belreffend die Verfassung des deutschen Neichs. Ari. 66ö. 155 
zustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die 
Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Er- 
klärung regelnden Reichsgesetzes gellen dafür die Vorschriften des 
Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz Samml. für 
1851 S. 451 ffl.). 
1. Bezüglich dieses Artikels besteht lediglich zu Gunsten Bayerns 
eine interimistische Ausnahme, indem in Ziff. III 8 5 Nr. VI des bayr. 
Vertrags bestimmt ist: 
„Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffeut- 
lichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch den 
Bundesfeldherrn in Kriegszustand erkärt werden kann, die Form der Ver- 
lündung und die Wirlungen einer solchen Erllärung werden durch ein 
Bundesgesetz geregelt.“ 
In Konsequenz dieser Bestimmung wurde in 8 7 des Reichsgesetzes 
vom 22. April 1871, die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in 
Bayern betr. folgender Vorbehalt getroffen: 
„An Stelle der Vorschrifsten des § 4 des Einführungsgesetzes zum 
Strafgesetzbuche vom 31. Mai 1870 hat es für Bayern bis auf Weileres 
bei den einschlägigen Bestimmungen des Militärstrafrechts, sowic bei den 
sonstigen gesetzlichen Vorschristen über das Standrecht sein Bewenden."“ 
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. 
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in 
Vayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 
23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871 S. 9) unter III 
§ 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militär- 
konvention vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1870 
S. 658) zur Anwendung. 
Vergleiche hiezu die Noten zu den vorstehenden Artileln 57—68 
der Verfassung, dann den Anhang zu gegenwärtiger Abtheilung, wo die 
bezüglichen Vertragsbeslimmungen im Zusammenhange abgedruckt sind. 
In Nr. III 8 7 des bayrischen Vertrags ist ausdrücklich bestimmt: 
„Die in den vorsichenden #§ 1—6 enthaltenen (auf das bayrische 
Militärwesen bezüglichen) Bestimmungen sind als ein integrirender Besland- 
theil der Bundesverfassung zu betrachten. In allen Fällen, in welchen 
zwischen diesen Bestimmungen und dem Texte der deutschen Verfassungs- 
urkunde eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern lediglich die ersteren 
Geltung und Verbindlichkeit.“ 
Besonders hervorzuheben ist endlich, daß die auf das Militär be-
	        
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