Gesetz, belreffend die Verfassung des deutschen Neichs. Ari. 66ö. 155
zustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die
Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Er-
klärung regelnden Reichsgesetzes gellen dafür die Vorschriften des
Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz Samml. für
1851 S. 451 ffl.).
1. Bezüglich dieses Artikels besteht lediglich zu Gunsten Bayerns
eine interimistische Ausnahme, indem in Ziff. III 8 5 Nr. VI des bayr.
Vertrags bestimmt ist:
„Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffeut-
lichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch den
Bundesfeldherrn in Kriegszustand erkärt werden kann, die Form der Ver-
lündung und die Wirlungen einer solchen Erllärung werden durch ein
Bundesgesetz geregelt.“
In Konsequenz dieser Bestimmung wurde in 8 7 des Reichsgesetzes
vom 22. April 1871, die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in
Bayern betr. folgender Vorbehalt getroffen:
„An Stelle der Vorschrifsten des § 4 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuche vom 31. Mai 1870 hat es für Bayern bis auf Weileres
bei den einschlägigen Bestimmungen des Militärstrafrechts, sowic bei den
sonstigen gesetzlichen Vorschristen über das Standrecht sein Bewenden."“
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in
Vayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom
23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871 S. 9) unter III
§ 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militär-
konvention vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1870
S. 658) zur Anwendung.
Vergleiche hiezu die Noten zu den vorstehenden Artileln 57—68
der Verfassung, dann den Anhang zu gegenwärtiger Abtheilung, wo die
bezüglichen Vertragsbeslimmungen im Zusammenhange abgedruckt sind.
In Nr. III 8 7 des bayrischen Vertrags ist ausdrücklich bestimmt:
„Die in den vorsichenden #§ 1—6 enthaltenen (auf das bayrische
Militärwesen bezüglichen) Bestimmungen sind als ein integrirender Besland-
theil der Bundesverfassung zu betrachten. In allen Fällen, in welchen
zwischen diesen Bestimmungen und dem Texte der deutschen Verfassungs-
urkunde eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern lediglich die ersteren
Geltung und Verbindlichkeit.“
Besonders hervorzuheben ist endlich, daß die auf das Militär be-