158 Gesetz, belreffend die Verfassung des deutschen Neichs. Art. 71.
welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet sind, als nicht ver-
wendet angesehen werden.
b. Zu erwähnen ist ferner, daß die von den Berufskonsuln zu er-
hebenden, in dem Konsulartarife vorgesehenen Gebühren, dann die für
die Geschäfte des Bundesoberhandelsgerichts zu berechnenden Kosten sowie
endlich die Gebühren für Abstempelung der Inhaberpapiere mit Prämien
in die Reichskasse fließen; vergl. 8 8 des Gesetzes vom 8. Novbr. 1867,
betr. die Organisation der Bundeskonsulale 2c., 8 22 des Gesetes betr.
die Errichtung Giuss obersten Gerichtshoses für Handelssachen, und § 4
des Ges. vom S. Juni 1871, die Inhaberpapiere mil Prämien betreffend.
c. Im Reichskage von 1871 wurde der Antrag gestellt, die in den
einzelnen Bundesslaaken von dem Gewerbe im Umherziehen zu entrichten-
den Abgaben in eine einseitig geordnete Neichsstener umzuwandeln; vergl.
hiezu d de Stenog. Ber. 1871 S. 193 ff.
.Der Vertheilung der Matrikularbeiträge wird die ortsanwesende
staata ngehörige Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten zu Grunde
gelegt, dermalen nach der Zählung von 1867; bezüglich der Ueberführung
des norddeulschen Haushallselats in den deutschen, siehe Sten. Ber. des
Reichstags 1871 S. 775 ff
7. Ist der budgelmäßige Betrag unzureichend, so bedarf der Neichs-
kanzler zur Ausschreibung weiterer Matkrikularbeiträge einer besonderen ge-
sehlichen Ermächtigung; über das bisher in dieser Hinsicht einge-
haltene und ferner zu beobachtende Verfahren siehe den Bericht der Reichs-
tagskommission zur Berathung des Gesebentwurfs, betreffend eine ander-
weitige Feststellung der Matrikularbeiträge zur Deckung der Gesammt-
Lisaub für das Jahr 1869; Anlagen zu den stenograph. Berichten pro
871 Nr. 62. — Bei der Vorberathung dieses Gesetzentwurfs erklärte
Pn0 Präsident de- Bundeskanzleramtes, daß „in Zukunft dem Reichstage
in Form einer besonderen Vorlage die Etatsüberschreitungen mit dem An-
trage zugehen sollen, die verfassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen,“
worauf sodann erst in einer weiteren Gesetzvorlage die durch die Etats-
überschreitung nothwendig werdende gesehliche Neuregulirung der Matrikular=
beiträge zu erfolgen hätte; Stenog. Ber. 1871 S. 35, siehe ferner ibid.
S. 419 ff.
Art. 71.
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein
Jahr bewilligi, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine
längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Artikel 60 normirten Uebergangszeit ist der
nach Titeln geordnetete Etat über die Ausgaben für das Heer
dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme
und zur Erinnerung vorzulegen.