Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz, betreffend die Verfassung des deulschen Reichs. Art. 74. 161 
2. Eine derartige Garantie wurde übernommen durch das Gesetz, 
betreffend die antheilige Uebernahme einer Garantie des norddeutschen 
Bundes für eine zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulina- 
armes der Donaumündungen von der Europäischen Donauschifffahrts- 
Commission aufzunehmenden Anleihe; vom 11. Juni 1868 (Bundes- 
gesetzbl. 1869 S. 33 und 34). Ob dieses Gesetz für die süddeutschen 
Staaten Verbindlichkeiten erzeugt, ist in den Verträgen nicht bestimmt. 
In gewissem Sinne gehört ferner hieher das oben in Note 1, b 
erwähnte Gesetz vom 31. Mai 1870, betreffend die Sct. Gotthardsbahn. 
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt. 
Auf die Ausgaben für das Bayrische Heer finden die Ar- 
tikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung 
zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 
23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit An- 
wendung, als dem Bundesrathe und dem Neichstage die Ueber- 
weisung der für das Bayrische Heer ersorderlichen Summe an 
Bayern nachzuweisen ist..) 
1. Vergleiche hiezu oben Art. 69 Note 1 und Art. 72 Note 1; 
ferner Nr. III 9§ 7 des bayr. Vertrags. 
XIII. Schlichtung von Skreiliglieiten und Strasbestimmungen. 
Art. 74. 
Jedes Unternehmen?) gegen die Existenz, die Integrität, die 
Sicherheit oder die Verfassung des deutschen Reichs, endlich die 
Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes 
des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines 
öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Aus- 
übung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren 
Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere 
Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt 
und bestraft nach Maßgabe der in den leßteren bestehenden 
oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine 
gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine 
Kammern oder Stände, seine Kammer= oder Ständemitglieder, 
seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre. 
1. Vergleiche hiezu § 80 ff. des deutschen Strafgesetzbuches. 
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