162 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 75, 70 u. 77.
Art. 75.
Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen
gegen das deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen
Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu
qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellalions-=
gericht der drei freien und Hanseslädte in Lübeck die zuständige
Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das
Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der
Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet
es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen
Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich
beziehenden Bestimmungen.
Art. 76.
Streitigkeiten!) zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kom-
pelenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen
des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren
Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitig-
keiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundes-
rath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege
der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
1. Zu den vom Bundesrathe zu erledigenden Streitigkeiten zählen
diejenigen nicht, welche sich über den Vollzug des Gothaer Vertrags von
1851 ergeben, da dieser Vertrag in 8 12 über die Schlichtung von
Streitigkeiten besondere Bestimmungen enthält, und, soweit er überhaupt
noch Anwendung findet, in seiner Totalität aufrecht erhalten wurde; ver-
gleiche hiezu oben die Bemerkungen zu Art. 3 Note 11.
Art. 77.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung
eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht er-
langt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach
der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden