Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

162 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 75, 70 u. 77. 
Art. 75. 
Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen 
gegen das deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen 
Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu 
qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellalions-= 
gericht der drei freien und Hanseslädte in Lübeck die zuständige 
Spruchbehörde in erster und letzter Instanz. 
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das 
Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der 
Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet 
es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen 
Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich 
beziehenden Bestimmungen. 
Art. 76. 
Streitigkeiten!) zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern 
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kom- 
pelenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen 
des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren 
Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitig- 
keiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundes- 
rath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege 
der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. 
1. Zu den vom Bundesrathe zu erledigenden Streitigkeiten zählen 
diejenigen nicht, welche sich über den Vollzug des Gothaer Vertrags von 
1851 ergeben, da dieser Vertrag in 8 12 über die Schlichtung von 
Streitigkeiten besondere Bestimmungen enthält, und, soweit er überhaupt 
noch Anwendung findet, in seiner Totalität aufrecht erhalten wurde; ver- 
gleiche hiezu oben die Bemerkungen zu Art. 3 Note 11. 
Art. 77. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung 
eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht er- 
langt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach 
der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.