Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Bauforderungen. 
nen, die an der Herstellung des Baues auf 
Grund eines Werk-, Dienst- oder Liefe- 
rungsvertrages beteiligt sind, zu verwen- 
den. Eine anderweitige Verwendung des 
Baugeldes ist bis zu dem Betrage statthaft, 
in welchem der Empfänger aus anderen 
Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art 
bereits befriedigt hat, Bf 1 Abs 1. 
1. Ist der Empfänger selbst an der Her- 
stellung beteiligt, z. B. als Lieferant von 
Ziegeln, von Öfen, als Baumeister, so darf 
er das Baugeld in Höhe der Hälfte des an- 
emessenen Wertes der von ihm in den 
u verwendeten Leistung oder, wenn 
die Leistung von ihm noch nicht in den 
Bau verwendet worden ist, der von ihm 
geleisteten Arbeit und der von ihm ge- 
machten Auslagen für sich behalten, Bf 1 
Abs 2. 
2. Baugeld sind Geldbeträge, die zum 
Zwecke der Bestreitung der Kosten eines 
Baues in der Weise gewährt werden, daß 
zur Sicherung der Ansprüche des Geld- 
gebers eine Hypothek oder Grundschuld 
an dem zu bebauenden Grundstücke dient 
oder die Übertragung des Eigentums an 
dem Grundstück erst nach gänzlicher oder 
teilweiser Herstellung des Baues erfolgen 
soll. Als Geldbeträge, die zum Zwecke 
der Bestreitung der Kosten eines Baues 
gewährt werden, gelten insbesondere: 
a. solche, deren Auszahlung ohne nähere 
Bestimmung des Zweckes der Verwen- 
dung nach Maßgabe des Fortschreitens 
des Baues, z. .B. nach der ersten, der 
zweiten Balkenlage, erfolgen soll, — 
b. solche, die gegen eine als Baugeldhypo- 
thek bezeichnete Hypothek gewährt wer- 
den, Bf 1 Abs 3. 
Il. Die äußere Kontrolle wird durch 
die Führung eines Baubuches ermöglicht. 
Hierzu ist verpflichtet, wer die Herstel- 
lung eines Neubaues unternimmt und ent- 
weder Baugewerbetreibender ist oder sich 
für den Neubau Baugeld gewähren läßt. 
Über jeden Neubau ist gesondert Buch zu 
führen, Bf 2 Abs 1. Das Buch ist fünf 
Jahre seit Beendigung des letzten Baues 
aufzubewahren, Bf 2 Abs 4. 
Neubau ist die Errichtung eines Gebäu- 
des auf einer Baustelle, die zur Zeit der 
Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder 
nur mit Bauwerken untergeordneter Art, 
z. B. Selterbude, Sommerrestaurant, oder 
mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche 
zum Zwecke der Errichtung des Gebäudes 
abgebrochen werden sollen, Bf 2 Abs 2. 
  
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Auch Umbauten, Bf 3, gehören hierher, 
wenn für sie Baugeld gewährt wird. 
Aus dem Baubuche müssen sich er- 
geben: 
1. die Personen, mit denen ein Werk-, 
Dienst- oder Lieferungsvertrag abge- 
schlossen ist, die Art der diesen Per- 
sonen übertragenen Arbeiten und die ver- 
einbarte Vergütung; 
2. die auf jede Forderung geleisteten 
Zahlungen und die Zeit dieser Zah- 
lungen; 
3. die Höhe der zur Bestreitung der 
Baukosten zugesicherten Mittel und die 
Person des Geldgebers sowie Zweckbe- 
stimmung und Höhe derjenigen Beträge, 
die gegen Sicherstellung durch das zu be- 
bauende Grundstück, jedoch nicht zur Be- 
streitung der Baukosten gewährt werden; 
4. die einzelnen in Anrechnung auf diese 
Mittel an den Buchführungspflichtigen 
oder für seine Rechnung geleisteten Zah- 
lungen und die Zeit der Zahlungen; 
5. Abtretungen, Pfändungen oder son- 
stige Verfügungen über diese Mittel; 
6. die Beträge, die der Buchführungs- 
pflichtige für eigene Leistungen in den 
Bau aus diesen Mitteln entnommen hat, 
Bf 2 Abs 3. 
Ein weiteres Mittel der Kontrolle ist die 
Sichtbarmachung der Baubeteiligten auf 
der Baustelle selbst, nach Art der ge- 
werbepolizeilichen Firmenkontrolle. Bei 
Neubauten ist der Bauleiter verpflichtet, 
an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag 
anzubringen, welcher den Stand, den Fa- 
miliennamen und wenigstens einen ausge- 
schriebenen Vornamen sowie den Wohn- 
ort des Eigentümers und, falls dieser die 
Herstellung des Gebäudes oder eines ein- 
zelnen Teiles des Gebäudes einem Uhnter- 
nehmer übertragen hat, des Unternehmers 
in deutlich lesbarer und unverwischbarer 
Schrift enthalten muß. Wird der Bau von 
einer Firma als Eigentümer oder Uhnter- 
nehmer ausgeführt, so ist diese und deren 
Niederlassungsort anzugeben, Bf 4. 
III. Diese allgemeinen Sicherungsmaß- 
regeln werden durch die folgenden Straf- 
bestimmungen wirksam unterstützt. 
1. Baugeldempfänger, welche ihre Zah- 
lungen eingestellt haben oder über deren 
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet 
worden ist und deren Baugläubiger zur 
Zeit der Zahlungseinstellung oder der 
Konkurseröffnung benachteiligt sind, wer- 
den mit Gefängnis nicht unter einem Mo-
	        
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