Anhang zur zweiten Abtheilung.
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Bertrag mit Baden und Hessen.
d. d. Versailles den 15. November 1870.
Die Bevollmächtigten des norddeutschen Bundes, dann des Großherzog-
thums Baden und Hessen sind am 15. November in Versailles zusammengetrelen
und haben sich, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten,
über die anlicgende Verfassung") des deutschen Bundes verfländigl.
Sie sind ferner darüber einverstanden, daß diese Verfassung vorbehaltlich
der weiler unten zu erwähnenden Maßgaben, mit dem 1. Januar 1871 in Wirk-
samkeit treten soll, und erlheilen sich deshalb gegenseilig die Zusage, daß sie unver-
züglich den gesetzgebenden Faktoren des norddeutschen Vundes, beziehungsweise
Badens und Hessens zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach
Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden
soll. Der Austausch der Ratisikations-Erklärungen soll in Berlin erfolgen.
In Betracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgcrückte Zeit,
theils die Forkdauer des Krieges, theils endlich die in einigen belheiligten Staaten
bereils ersolgte Regulirung des Landesbudgets der Aufstellung eines Eiats für
die Militär-Verwaltung des deutschen Bundes für das Jahr 1871 enigegenstellen,
ist man übereingekommen, daß die Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer
erst mit dem 1. Januar 1872 beginnen soll. Bis zu diesem Tage wird daher
der Ertrag der im Art. 35 bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben nicht zur
Bundeskasse fließen, sondern den Staatskassen Vadens und Hessens, letzterer
rücksichtlich des auf Süldhessen fallenden Antheils, verbleiben und es wird der
*) Diese Verfassung ist in die nunmehrige Redaktion der Reichsverfassung
übergegangen und deßhalb hier nicht abgedruckt.