Vertrag mit Baden und Hessen. 167
in dem Bundes-Haushalts-Eiat für 1871 veranschlagt seien, ungeachtct
der im Art. 52 getroffenen Bestimmung, keine Gewähr dafür leistelen,
daß der auf Baden fallende Antheil an den Einnahmen dieser Verwal-
tungen auch nur annähernd diejenige Einnahme ergeben werde, welche
es gegenwärtig aus seiner eignen Verwaltung zum Betrage von durch-
schnittlich 130.000 Thalern beziehe. Sie hiellen es deshalb für billig,
daß Vaden durch einc beiondere Verabredung vor einem, seinen Haus-
halt empfindlich berührenden Einnahme-Ausfall gesichert werde.
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der badischen Bevoll-
mächtigten als begründet nicht anerkannt werden konnte, so einigte man
sich noch dahin, daß, wenn im Laufe der Uebergangs-Periode der nach
dem Prozent-Verhältniß sich ergebende Antheil Badens an den im Bunde
auflommenden Postüberschüssen in einem Jahre die Summe von 100,000
Thalern nicht erreichen sollle, der an dieser Summe sehlende Belrag
Baden auf seine Matrikular-Beilräge zu Gute gerechnet werden soll.
Eine solche Anrechnung wird jedoch nicht stattsinden in einem Jahre,
in welches kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund betheiligt ist;
6) zu Artikel 56 der Verfassung bemerklen die Bevollmächtigten des
norddeutschen Bundes auf Anfrage des großherzoglich badischen Bevoll-
mächtigten, daß das Bundespräsidium schon bisher, nach Vernehmung
des zuständigen Ausschusses des Bundesraths, Bundeskonsulate errichtet
habe, wenn eine solche Einrichtung an einem bestimmten Platze durch
das Inleresse auch nur eines Bundesstaales geboten worden sei. Sie
verbanden damit die Zusage, daß in diesem Sinne auch in Zukunft
werde verfahren werden;
7) zu Artikel 62 der Verfassung wurde verabredet, daß die Zahlung
der nach diesem Artilel von Baden aufzubringenden Beiträge mit dem
ersten Tage des Monats beginnen soll, welcher auf die Anordnung zur
Nückkehr der badischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedens-
fuß folgt;
8) zu Artikel 78 der Verfassung wurde allseitig als selbslverständlich
angesehen, daß diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche be-
stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Ge-
sammtheit festgestellt sind, nur mit Zustimmung des berechtigten Bundes-
staales abgeändert werden können;
9) zu Artikel 80 der Verfassung war man in Beziehung auf das
Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handels-
sachen vom 12. Juni vor. J., darilber einig, daß eine entsprechende
Vermehrung der Mitglieder dieses Gerichlshofes durch einen Nachtrag
zu dessen Etat für 1871 in Vorschlag zu bringen sein werde. 4
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im norddeutschen
Bunde ergangenen Gesehen, deren Erklärung zu Gesetzen des deutschen
Bundes der Vundesgesetzgebung vorgehalten bleibt, das Gesetz vom