Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

170 Verlrag mit Württemberg. 
Artilel 3. 
Der gegenwärtige Vertrag soll unverzliglich den gesetzgebenden Faktoren 
Würtlembergs, beziehungsweise des norddeutschen Bundes, Badens und Hessens 
zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zu- 
stimmung, ratisizirt werden. 
Der Austausch der Ratisikations-Urkunden soll im Laufe des Monats De- 
zember d. J. in Berlin erfolgen. 
So geschehen, Berlin den 25. November 1870.“ 
Verhandelt Berlin den 25. November 1870. 
Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage über den Beitrikt Würltembergs 
zu der zwischen dem norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Ver- 
fassung des deutschen Bundes abgeschlossenen Vertrages haben sich die unterzeich- 
nelen Bevollmächtigten über nachstehende Punkte verständigt: 
1) Die in dem Protokoll d. d. Versoilles den 15. November d. J. zwischen 
den Bevollmächtiglen des norddeutschen Bundes, Badens und Hessens ge- 
troffenen Verabredungen beziehungsweise von den Bevollmächtigten des 
norddeutschen BVundes abgegebenen Erklärungen: 
a) Über den Beginn der Wirksamkeit der Verfassung, 
b) über den Zeitpunkt für den Beginn der Gemeinschaft der Ausgaben 
für das Landheer, 
IP)) zu Artikel 18 der Verfassung, 
4) zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung, 
e) zu Artilel 56 der Verfassung, 
1) zu Artilel 62 der Verfassung, 
8) zu Artikel 78 der Verfassung, und 
D) zu Artikel 80 der Verfassung 
sinden auch auf Würtiemberg Anwendung. 
2) Zu Artikel 45 der Verfassung wurde anerkannl, daß auf den wüllrttem- 
bergischen Eisenbahnen bei ihren Bau--, Betriebs= und Verkehrsverhältnissen 
nicht alle in diesem Artilel aufgeführten Transportgegenstände in allen 
Galtungen von Verkehren zum Ein-Pfennig-Say befördert werden können. 
) Zum Artikel 2 Nr. 4 des Vertrages vom heutigen Tage war man darlber 
einverstanden, daß die Ausdehnung der im norddeutschen Bunde über die 
Vorrechte der Post geltenden Bestimmungen auf den internen Verkehr 
Würltembergs insoweit von der Zustimmung Württembergs abhängen soll, 
als diese Bestimmungen der Post Vorrechle beilegen, welche derselben nach 
der gegenwärtigen Gesetzgebung in Württemberg nicht zuslehen. 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
Mittnacht. v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. 
v. Suckow. Delbrück. Türckheim.
	        
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