174 Vertrag mit Württemberg.
preußischen Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das kgl. wür-
tembergische Armeekorps werden von Seiner Moajestät dem König von Württem-
berg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste
Rechnung getragen werden.
Artikel 11.
Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendig-
ung die obere Leilung des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegszwecke
eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu.
Die kgl. wülrttembergische Regierung wird bereits während des Friedens
die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit denjenigen des norddeut-
schen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes
darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärle Ihres Armeekorps entspre-
chende Feldtelegraphie zu organisiren.
Artikel 12.
Aus der von Würtlemberg nach Art. 62 der Vundesverfassung zur Ver-
fügung zu slellenden Summe bestreitek die lgl. württembergische Regierung nach
Maßgabe des Bunmdeshaushalts-Etais den Aufwand für die Unterhaltung des
lgl. württembergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Vaulen, Ein-
richtungen u. s. w. in selbständiger Verwaltung, sowie den Antkheil Würktem-
bergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres
— Central-Administration, Festungen, Unterhaltung der Mililär-Bildungs-An-
stalten, einschließlich der Kriegsschulen und militärärztlichen Bildungs-Anstalten,
der Examinalions-Commissionen, der militärwissenschafllichen und technischen In-
stitute, des Lehrbataillons, der Mililär= und Artillerie-Schießschule, der Mililär-
Reitschule, der Central-Turn-Anstall und des großen Generalslabs. Ersparnisse,
welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwallenden
besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs.
Das kgl. würtiembergische Armeekorps partizipirt an den gemeinschaftlichen
Einrichtungen und wird im großen Generalstabe verhältnißmäßig verlreten sein.
Artikel 13.
Die Zahlung der von Würktemberg nach Artikel 62 der Bundesverfassung
aufzubringenden Summe beginnt mit dem erslen Tag des Monals, welcher auf
die Anordnung zur Rückkehr der kgl. württembergischen Truppen von dem Kriegs-
zustande auf den Friedensfuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bun-
desheeres tritt das kgl. würltembergische Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Jan.
1872 ein.
Während der im Arlikel 2 verabredelen dreijährigen Uebergangszeit wird
für den Etat des kgl. württembergischen Armcekorps die Rücksicht auf die in dieser
Periode zu vollziehende neue Organisation maßgebend sein, und zwar sowohl in
Beziehung auf die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf