176 Vertrag mit Bayern.
herzogthum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes Staatsgebiet schon bei-
getreten sind und zu welchem der Beitritt des Königreiches Würklemberg in Aus-
sicht steht.
Dieser Bund heißt der deulsche Bund.
II.
Die Verfassung des deutschen Bundes ist die des bisherigen norddeutschen
Bundes, jedoch mit nachfolgenden Abänderungen:
(Es folgen nun die §§ 1—26, welche weggelassen wurden, da sie in den
Text der Verfassungsurkunde Übergegangen sind.)
III.
Die vorstehend festgestellte Verfassung des deulschen Bundes erleidet hin-
sichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern nachstehende Veschränkungen:
81.
Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes über die
Heimaths= und Niederlassungsverhällnisse und dessen Recht der Gesetzgebung über
diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern. Das Recht des
Bundes auf die Handhabung der Aufsicht und Gesetzgebung Über das Eisenbahn-
wesen, dann über das Post= und Telegraphenwesen erstreckt sich auf das König-
reich Bayern nur nach Maßgabe der in den §§ 3 und 4 enthaltenen Bestimm-
ungen.
52.
Für die erste Wahl zum Reichslage wird die Abgrenzung der Wahlbezirke
in Bayern in Ermangelung der bundesgesetzlichen Feststellung von der königlich
bayerischen Regierung bestimmt werden.
§5 3.
Die Artikel 42 bis einschließlich 46 der Bundesverfassung sind auf das
Königreich Bayern nicht anwendbar. Dem Bunde steht jedoch auch dem König-
reiche Bayern gegenlüber das Recht zu, im Wege der Gesetgebung einheitliche
Normen für die Construktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung
wichligen Eisenbahnen aufzuslellen.
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Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesverfassung finden auf das
Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich Bayern behält die freie
und selbständige Verwaltung seines Post= und Telegraphenwesens. Dem Bunde
steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetzgebung über die Vorrechte
der Post und Telegraphie, Über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum
Publikum, über die Portofreiheiten und das Post-Taxwesen, soweit beide letzteren
nicht lediglich den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowic unter gleicher Be-
schränlung die Fesistellung der Gebühren für die telegraphische Correspondenz,
endlich die Regelung des Post= und Telegraphenverkehres mit dem Auslande zu.