Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Vertrag mit Bayern. 179 
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und dem Terte 
der deutschen Verfassungsurkunde eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern 
lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit. 
88. 
Die unter Ziffer II § 26 dieses Vertrages aufgeführte Uebergangsbestim- 
mung des nunmehrigen Artikels 79 der Verfassung sindet auf Bayern in Anbe- 
tracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigleit mannigfalliger Umgestaltung 
anderer mit dem Gegenstande der Bundekgesetzgebung in Zusammenhang slehender 
Gesetze und Einrichtungen keine Anwendung. 
Die Erklärung der im norddeutschen Bunde ergangenen Gesehtze zu Bun- 
desgeselzen für das Königreich Bayern bleibt vielmehr, soweit diese Geseyze auf 
Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des deut- 
schen Vundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehallten. 
IV. 
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückle 
Zeitl, theils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines Etats für die Mili- 
tärverwaltung des deutschen Bundes für das Jahr 1871 und beziehungsweise der 
Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu verwendenden Gesammtsumme für 
dieses Jahr enlgegenstellen, die Bestimmungen unter III § 5 dieses Vertrages erst 
mit dem 1. Januar 1872 in Wirlsamleit trelen, wird der Ertrag der im Ar- 
tilel 35 bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871 nicht zur 
Bundeslasse fließen, sondern der Sloalslasse Bayerns verbleiben, dagegen aber 
der Beilrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matrikularbeiträge aufge- 
bracht werden. 
V. 
Diejenigen Vorschriflen der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte ein- 
zelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgeslellt sind, ins- 
besondere soviel Bayern angeht, die unker Zisser III dieses Vertrages aufgeführ- 
ten Bestimmungen können nur mit Zustimmung des berechliglen Bundesstaates 
abgeändert werden. 
VI. 
Gegemwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit. 
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe 
unverweilt den gesetgebenden Falloren des Norddeulschen Bundes und Bayerns 
zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und nach Ertheilung dieser Zu- 
stimmung im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden wird. Die Ratifi- 
kations-Erklärungen sollen in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannien Vevollmächtiglen diesen 
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