Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Schlußprolokoll. 181 
nen für das Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bundesgebiete forkdauernde 
Gellung haben solllen. 
IV. 
Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der in Bayern be- 
slehenden besonderen Verhällnisse bezüglich des Immobiliarversicherungswesens und 
des engen Zusammenhanges derselben mit dem Hypothelar-Kreditwesen feslgeslellt, 
daß, wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit dem Immobiliar-Versicherungs- 
wesen befassen sollle, die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in 
Bayern nur mit Zustimmung der bayerischen Regierung Geltung erlangen können. 
V. 
Der kgl. preußische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, daß Bayern bei 
der ferneren Ausarbeitung des Entwurfes eines allgemeinen deutschen Civilprozeß= 
gesetzbuches entsprechend betheiligt werde. 
VI. 
Als unbeslritten wurde von dem kgl. preußischen Bevollmächtigten zuge- 
heben, daß selbst bezüglich der der Bundeslegislative zugewiesenen Gegenstände die 
in den einzelnen Staaten geltenden Geselze und Verordnungen insolange in Kraft 
bleiben und auf dem bisherigen Wege der Einzelngesehzgebung abgcändert werden 
können, bis eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist. 
VII. 
Der lgl. preußische Vevollmächligte gab die Erklärung ab, daß Seine 
Majestät der König von Preußen kraft der Allerhöchstihnen zustehenden 
Präsidialrechte, mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Bayern, 
den kgl. bayerischen Gesandlen an den Höfen, an welchen solche beglaubiget sind, 
Vollmacht ertheilen werden, die Bundesgesandten in Verhinderungsfällen zu ver- 
treten. 
Indem diese Erklärung von den lgl. bayerischen Bevollmächtigten accep- 
tirl wurde, füglen diese bei, daß die bayerischen Gesandlen angewiesen sein wür- 
den, in allen Fällen, in welchen dieß zur Geltendmachung allgemein deulscher 
Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Bei- 
hilfe zu leisten. 
VIII. 
Der Bund üÜbernimmt in Anbetracht der Leislungen der bayerischen Re- 
gierung flir den diplomatischen Dienst desselben durch die unter Ziff. VII er- 
wähnte Bereilstellung ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Umstandes, daß 
an denjenigen Orten, an welchen Vayern eigene Gesandtschaften unterhalten wird, 
die Vertrekung der bayerischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, 
die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen Dienst
	        
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