Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Schlußprotololl. 183 
Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf die Festungen — noch 
Nachfolgendes vereinbart: 
81. 
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die 
Fortifikationen von Neu-Ulm und die im bayerischen Gebiele auf gemeinsame 
Koslen elwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in vollkommen vertheidig- 
ungsfähigem Stande. 
52. 
Solche neu angelegie Befestigungen kreten bezüglich ihres immobilen Ma- 
terials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr mobiles Malerial hin- 
gegen wird gemeinsames Eigenihum der Staaten des Bundes. In Betresf dieses 
Malerials gilt bis auf Weileres die Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche 
auch hinsichllich des mobilen Festungsmaterials der vormaligen deulschen Bundes- 
festungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt. 
83. 
Die Feslung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen Kriege als 
solche aufgehoben. 
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum, wird 
nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1860 zu Grunde licgenden Prinzipien 
behandelt. 
84. 
Diejenigen Gegenstände des bayerischen Kriegswesens, belrefis welcher der 
Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorlicgende Protokoll nicht ausdrückliche 
Veslimmungen enthallen — sohin insbesondere die Bezeichnung der Regimenter 2c., 
die Uniformirung, Garnisonirung, das Personal= und Militär-Bildungswescn 
u. s w. werden durch dieselbe nicht berühr!. 
Die Betheiligung bayerischer Ossiziere an den für höhere militärwissen- 
schaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes wird spe- 
zieller Vereinbarung vorbehalten. 
XV. 
Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials ergeben 
sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen Worllautes der Bundesverfassung 
unter Zisser 11 § 1—20 ein Irrihum unterlaufen ist, behallen sich die contra- 
hirenden Theile dessen Berichtigung vor. 
XVI. 
Die Bestimmungen dieses Schlußprolokolls sollen ebenso verbindlich sein, 
wie der Vertrag vom Heultigen über den Abschluß eines deutschen Verfassungs- 
bündnisses selbst und sollen mit diesem gleichzeitig ratifizirt werden. 
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
	        
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