reichsgesetzlicher Bestimmungen in Bayern. 189
13. das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkund-
ung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom
4. Mai 1870.5)
14. das Gesetz über die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni
1870,““)
15. das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bun-
des= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870,)
16. das Gesetz vom 11. Jumi 1870, betreffend die Kommandik-
gesellschaften auf Aktien und die Altiengesellschaften. #)
*) Nach diesem Gesetze können Ehen mit bürgerlicher Gilligkeil nur daun
vor dem betresfenden diplomatlischen Vertreler oder Konsul geschlossen werden, wenn
demselben die allgemeine Ermächtigung hiezu durch den Reichskanzler ertheilt
worden ist. — Auch muisen die landesgesetzlichen Vorbedingungen der Eheschließ-
ung, für Bayern also das Verehelichungszeugniß beigebracht sein.
*“) Nach diesem Gesetze dürfen von der Flößerei auf den nur flößba-
ren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen, welche mehreren Bundesstaaten
gemeinschaftlich sind, Abgaben nur für die Benützung besonderer, zur Erleichler-
ung des Verlehrs bestimmler Anstalten erhoben werden. Das Vundespräsidium
bestimmt für die einzelnen Flüsse Termine, an welchen die fernere Erhebung der
unzulässigen Abgaben aufhörkt. Für die Auihebung wird eine Entschädigung ge-
leistet, wenn das Recht zur Erhebung der Abgabe auf einem lästigen Privatrechts-
titel beruht und nicht einem Bundesstaale zusteht; der Antrag auf Entschädigung
ist nach § 8 und 12 des Gesetzes vom 22. April 1871, die Einführung nord-
deutscher Gesetze in Bayern betreffend, bei Vermeidung der Präklusion innerhalb
6 Monaten nach dem Tage, an welchem die Erhebung der Abgabe aufgehört hat,
an das Reichslanzleramt zu richlen.
*½) Vergleiche hiezu die Erörlerungen in dem V. Abschn, dieser Abtheilg.
) Zu diesem Gesetze wurde im Gesetze vom 22. April 1871 § 10 spe-
ziell für Bayern ein Zusatg gemacht, wonach die bis zum 13. Mai 1871 voll-
zogenen Eintragungen in dem von den bayerischen Bezirksgerichten geführlen be-
sonderen Register für Akliengcsellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unter-
nehmens nicht in Handelsgeschäflen besteht, als Eintragungen im Handelsregister
gelien und in Wirksamleil bleiben. — Durch das Gesetz vom 11. Juni 1870
wird eine Anzahl von Artikeln des allgemeinen deulschen Handelsgesetzbuchs durch
neue ersetzt, und zugleich bestimmt, daß zur Errichlung von Kommanditgesellschaf-
ten auf Altien oder Aktiengesellschaften keine staatliche Genehmigung mehr
nothwendig ist, soweit nicht der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen
Erlaubniß bedarf, wie z. B. die Privatkunternehmungen von Kreditkassen und
Bankanstalten, welche nach der bayrischen Verordnung vom 19. Wai 1871 (Re-
gierungsblatt Seite 961 ff.) nur auf Grund einer Konzession betrieben werden
dürfen.