Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

reichsgesetzlicher Beslimmungen in Bayern. 191 
23. das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, 
Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 
11. Juni 1870,) 
24. das Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld v. 16. Juni 
1870.““è 
D. An neuen Reichsgesetzen sind bis jetzt (Ende Juni 
1871) erschienen: 
1. das Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs v. 
16. April 1871, 
2. das oben erwähnte Gesetz vom 22. April 1871, betreffend 
die Einführung nordd. Bundesgesetze in Bayern, 
3. das Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmitlel zur 
Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausga- 
ben vom 26. April 187 1, 
4. die, jedoch Bayern nicht berührenden Gesetze vom 5. Mai 
1871, belreffend die anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge 
pro 1869 und vom 19. Mai 187 1, betr. die Deklaration des § 1 
des Ges. vom 4. Juli 1868, 
5. Gesetz, betr. die Kriegs-Denkmünze für die bewaffnete Macht 
des Reichs vom 24. Mai 1871, 
6. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushaltselats des deutschen 
Neichs pro 1871, vom 31. Mai 1871, 
7. Gesetz, betr. die Inhaberpapiere mit Prämien v. 8. Juni 187 1, 
8. Gesetz wegen der Verbindlichkeit zum Schadensersatz für Kör- 
perverletzungen 2c. beim Betriebe von Eisenbahnen u. s. w. vom 7. 
Juni 1871, 
) Die im bayr. Gesetze über den Schuy der Urheberrechte v. 28. Juni 
1865 Art. 68 enthaltene Bestimmung über die Abgabe von Pflichtexemplaren 
für öffentliche Bibliotheken wurde ausdrücklich aufrecht erhalten. Debgleichen ist 
in den Moliven des Ges. vom 22. April 1871 ausdrücklich konflatirt, daß auch 
die Beslimmungen des bayr. Ges. v. 1865 über den Schut der Werke der bil- 
denden Kunst unberührt bleiben. 
*##) Nach diesem Gesetze dürsen die deutschen Bundesslaaten nur. auf Grund 
eines auf den Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenen Reichsgeseges 
Papiergeld neu ausgeben. 
*““)Vergl. hiezu die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die Vor- 
schriflen zur Ausführung des Reichsges. vom 8. Juni 1871 üÜber die Inhaber- 
papiere mit Prämien, vom 19. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 255 ff.).
	        
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