reichsgesetzlicher Beslimmungen in Bayern. 191
23. das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken,
Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom
11. Juni 1870,)
24. das Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld v. 16. Juni
1870.““è
D. An neuen Reichsgesetzen sind bis jetzt (Ende Juni
1871) erschienen:
1. das Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs v.
16. April 1871,
2. das oben erwähnte Gesetz vom 22. April 1871, betreffend
die Einführung nordd. Bundesgesetze in Bayern,
3. das Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmitlel zur
Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausga-
ben vom 26. April 187 1,
4. die, jedoch Bayern nicht berührenden Gesetze vom 5. Mai
1871, belreffend die anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge
pro 1869 und vom 19. Mai 187 1, betr. die Deklaration des § 1
des Ges. vom 4. Juli 1868,
5. Gesetz, betr. die Kriegs-Denkmünze für die bewaffnete Macht
des Reichs vom 24. Mai 1871,
6. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushaltselats des deutschen
Neichs pro 1871, vom 31. Mai 1871,
7. Gesetz, betr. die Inhaberpapiere mit Prämien v. 8. Juni 187 1,
8. Gesetz wegen der Verbindlichkeit zum Schadensersatz für Kör-
perverletzungen 2c. beim Betriebe von Eisenbahnen u. s. w. vom 7.
Juni 1871,
) Die im bayr. Gesetze über den Schuy der Urheberrechte v. 28. Juni
1865 Art. 68 enthaltene Bestimmung über die Abgabe von Pflichtexemplaren
für öffentliche Bibliotheken wurde ausdrücklich aufrecht erhalten. Debgleichen ist
in den Moliven des Ges. vom 22. April 1871 ausdrücklich konflatirt, daß auch
die Beslimmungen des bayr. Ges. v. 1865 über den Schut der Werke der bil-
denden Kunst unberührt bleiben.
*##) Nach diesem Gesetze dürsen die deutschen Bundesslaaten nur. auf Grund
eines auf den Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenen Reichsgeseges
Papiergeld neu ausgeben.
*““)Vergl. hiezu die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die Vor-
schriflen zur Ausführung des Reichsges. vom 8. Juni 1871 üÜber die Inhaber-
papiere mit Prämien, vom 19. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 255 ff.).