Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

194 uUebersicht über die Einführung reichsgesetzlicher Beslimmungen in Bayern. 
6. das zur Zeit auch in Würktemberg nicht eingeführte Gesetz, 
betreffend die Maßregeln gegen die Rinderpest vom 7. April 1869,“) 
7. die auch in Württemberg zur Zeit nicht eingeführten Gesetze 
über das Postwesen**) des nordd. Bundes vom 2. November 1867, 
über das Posttaxwesen vom 4. November 1867, über die Einführung 
von Telegraphen-Freimarken vom 16. Mai 1869, und über die Porto- 
freiheiten im Gebiele des nordd. Bundes vom 5. Juni 1869. 
8. die zur Zeit auch in Würktemberg und Baden nicht einge- 
führte Gewerbeordnung für den nordd. Bund v. 31. Mai 1870.7) 
C. In keinem der Verträge mit den süddentschen Staaten 
sind erwähnt: 
1. die Haushaltsgesetze des nordd. Bundes, 
2. die Gesetze vom 4. Juli 1868 und 11. März 1870, betr. 
die Kontrole des Vundeshaushalts pro 1867— 1870, 
3. die verschiedenen oben in Art. 73 Note 1 a (S. 159) auf- 
geführten Anleihegesetze mit Ausnahme des Ges. v. 21. Juli 1870, 
4. das Gesetz vom 19. Juni 1868 über die Verwaltung der 
Bundesschulden, 
5. das Gesetz vom 11. Juni 1868 bezüglich der Uebernahme 
einer Garantic für ein Anlehen zur Herstellung der Fahrbarkeit des 
Sulinaarmes der Donaumündung und das Gesetz über die Aufhebung 
der Elbzölle ) vom 11. Juni 1870. 
*) Stimmt grundsätzlich mit den in Bayern bereits bestehenden Vorschrif- 
ten Uberein. 
*“) In Bezug auf das Posltwesen rc. ist ein, auch für Bayern giltiger 
Entwurf dem Reichstage vorgelegt. 
*“#) Die bayr. Gewerbeordnung v. 1868 beruht auf denselben Grundprin- 
zipien, wie die norddeutsche. 
#) Durch die Betheiligung der silddeutschen Staaten an der für die Auf- 
hebung der Elbzölle zu leistenden Entschädigung ist dieses Gesetz faklisch im gan- 
zen Reichsgebiele in Wirkjamkeit.
	        
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