II. Abschnitt.
FPFaßwesen.
Vorbemerkung: I. Die älteren Vorschriften der verschiedenen
deutschen Staaten über das Paßwesen gingen fast sämmtlich von dem
Grundsatze aus, daß zum Reisen eine besondere Legitimationsurkunde,
ein Paß, nothwendig sei und daß eine gute Fremdenpolizei vor Allem
in einer möglichst häufigen Durchsicht und Visirung der Pässe zu be-
stehen habe. Die Anwendung dieses Grundsatzes war mit vielfachen
Belästigungen für das reisende Publikum verbunden, welche sich um so
fühlbarer machten, je mehr das Reisen durch die Entwickelung der Ver-
kehrsmittel erleichtert und durch die verschiedenarligsten Verhältnisse ver-
allgemeinert wurde. — Zwar suchten die einzelnen Regierungen durch
die Zulassung einer entsprechenden Praxis und durch Abschluß von
Konventionen den Vedürfnissen des modernen Verkehrs thunlichst gerecht
zu werden und eine größere Anzahl deutscher Staaten vereinigte sich
insbesondere im Jahre 1865 zur principiellen Beseitigung jenes Grund-
satzes, allein vollkommen war derselbe fast nirgends aufgegeben, und es
wurde daher mit Freude begrüßt, daß der norddeutsche Bund von dem
ihm nach Ark. 4 der Verfassung zustehenden Rechte der Gesetzgebung
in Bezug auf das Paßwesen sofort Gebrauch machte. Der deßfallsige
Entwurf findet sich nebst den Motiven in den Anlagen der stenogr.
Berichte des norddeutschen Reichstags vom Jahre 1867 Nr. 6 S. 23 ff.
und wurde, wie aus den slenogr. Berichten S. 177— 189 zu ersehen,
in der Reichstagssitzung vom 30. September 1867 durchberathen und
angenommen.
Das hierauf erlassene Gesetz vom 12. Oktober 1867 ist durch
die Bündnißverträge von 1870 resp. durch das Gesetz vom 22. April
1871, die Einführung der norddeutschen Gesetze in Bayern betr., zum
Reichsgesetze erklärt worden und in Bayern insbesondere am 13. Mai
1871 in Wirksamkeit getreten.
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