Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

II. Abschnitt. 
FPFaßwesen. 
Vorbemerkung: I. Die älteren Vorschriften der verschiedenen 
deutschen Staaten über das Paßwesen gingen fast sämmtlich von dem 
Grundsatze aus, daß zum Reisen eine besondere Legitimationsurkunde, 
ein Paß, nothwendig sei und daß eine gute Fremdenpolizei vor Allem 
in einer möglichst häufigen Durchsicht und Visirung der Pässe zu be- 
stehen habe. Die Anwendung dieses Grundsatzes war mit vielfachen 
Belästigungen für das reisende Publikum verbunden, welche sich um so 
fühlbarer machten, je mehr das Reisen durch die Entwickelung der Ver- 
kehrsmittel erleichtert und durch die verschiedenarligsten Verhältnisse ver- 
allgemeinert wurde. — Zwar suchten die einzelnen Regierungen durch 
die Zulassung einer entsprechenden Praxis und durch Abschluß von 
Konventionen den Vedürfnissen des modernen Verkehrs thunlichst gerecht 
zu werden und eine größere Anzahl deutscher Staaten vereinigte sich 
insbesondere im Jahre 1865 zur principiellen Beseitigung jenes Grund- 
satzes, allein vollkommen war derselbe fast nirgends aufgegeben, und es 
wurde daher mit Freude begrüßt, daß der norddeutsche Bund von dem 
ihm nach Ark. 4 der Verfassung zustehenden Rechte der Gesetzgebung 
in Bezug auf das Paßwesen sofort Gebrauch machte. Der deßfallsige 
Entwurf findet sich nebst den Motiven in den Anlagen der stenogr. 
Berichte des norddeutschen Reichstags vom Jahre 1867 Nr. 6 S. 23 ff. 
und wurde, wie aus den slenogr. Berichten S. 177— 189 zu ersehen, 
in der Reichstagssitzung vom 30. September 1867 durchberathen und 
angenommen. 
Das hierauf erlassene Gesetz vom 12. Oktober 1867 ist durch 
die Bündnißverträge von 1870 resp. durch das Gesetz vom 22. April 
1871, die Einführung der norddeutschen Gesetze in Bayern betr., zum 
Reichsgesetze erklärt worden und in Bayern insbesondere am 13. Mai 
1871 in Wirksamkeit getreten. 
13*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.