196 Gesetz über das Paßwesen.
II. a. Das Paßgesetz will die Materie des Paßwesens nicht voll-
ständig erschöpfen, sondern es beschränkt sich darauf, an die Stelle der
Pflicht zur Erholung und Führung einer Reiselegitimation das Recht
auf Erlangung einer solchen zu setzen, und die zur Sicherung dieses
leitenden Gedankens unerläßlichen allgemeinen Vorschriften zu geben.
Die Befugniß der Einzelstaaten über das Paßwesen Normen zu erlassen,
ist demnach von der Reichsgesetzgebung nicht vollständig absorbirt und
es ist denselben insbesondere anheimgegeben, die gesetzlichen Reise-
hindernisse festzustellen, die Ressortverhältnisse und das Verfahren bei
Ausstellung von Pässen r2c. zu bestimmen, die Gebühren innerhalb der
gesetzlichen Grenze zu normiren, und die räumliche wie zeitliche Giltig-
keit eines Legitimationspapieres vorzuschreiben. Ebensowenig sind die
bestehenden einzelstaatlichen Paßvorschriften in allen ihren Theilen auf-
gehoben; dieselben treten vielmehr nur soweit außer Wirksamkeit, als sie
mit den Principien und dem Inhalle des Papgesetzes unvereinbar sind.
Zu berücksichtigen ist, daß das Paßgesetz nur die ausschließend aus
fremdenpolizeilichen Rücksichten vorgeschriebenen Reiselegitimationen
im Auge hat; ist mit der Reise ein bestimmter Zweck z. B. das Hausiren
verbunden, dessen Erfüllung nur auf Grund einer besonderen Legitimation
zulässig erscheint, so hat es bei den deßfalls bestehenden speciellen Be-
stimmungen sein Bewenden.
Durch das Paßgesetz wollte ferner, wie aus dem § 3 desselben
hervorgeht, das Recht und die Pflicht der Polizeibehörden, sich unter
Umständen über die Idenlität einer Person — und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob dieselbe ein Reisender ist oder nicht — zu vergewissern,
nicht angetastet werden, es bleibt sohin auch in dieser Beziehung bei
den landesgesetzlichen Bestimmungen. Endlich befaßt sich das Paßgesetz
nicht mit dem Aufenthaltsrechte, der Melde= oder Anzeigepflicht, den
Vorschriften über Zwangsronten und dem Dienstbotenwesen; in ersterer
Hinsicht enthält, soweit das Aufenthaltsrecht von Bundesangehörigen in
Frage steht, das Freizügigkeitsgesetz die entsprechenden Normen, während
bezüglich des Aufenthaltsrechts von Ausländern und der übrigen er-
wähnten Verhältnisse bis auf Weiteres die landesgesetzlichen Vorschriften
maßgebend sind.
b. Die von den einzelnen Bundesstaaten unter sich oder mit
auswärtigen Staaten abgeschlossenen Paßkonventionen werden durch