Gesetz ÜUber das Paßwesen. 197
das Paßgesetz nur insoweit alterirt, als sie mit den Hauptprincipien des-
selben im Widerspruche slehen.
III. Für Bayern') insbesondere kommen folgende Vorschriften
in Betracht:
a. Die Verordnung vom 14. Januar 1851, wodurch die Paß-
kartenkonvention vom 21. Oktober 1850 zur allgemeinen Keuntniß und
Darnachachtung gebracht wurde.
Diese Verordnung wird durch das Paßgesetz nicht berührt, jedoch
ist zu beachten, daß den in Art. IV erwähnten Personen zwar die
Paßlarte nicht aber bei dem Mangel gesetzlicher Hindernisse die Aus-
stellung von Pässen verweigert werden kann.
b. Die Verordnung vom 9. Dezember 1865, das Paßwesen
betr. und die hiezu erlassene Vollzugsinstruktion vom 23. Dezember 1865.
Diese Verordnung ist, soweit sie die Veseitigung des Paßzwanges und
die Anerkennung des Paßrechtes betrifft, durch das Paßgesetz surrogirt;
die in derselben enthaltenen Vorschriften, welche die Handwerksgesellen,
Gewerbsgehilfen und Arbeiter zur Führung von besonderen Reise-
legitimationen in specie von Arbeitsbüchern verpflichteten, sind aufge-
hoben; dasselbe ist der Fall mit der Bestimmung in § 2 der Verord-
nung, welche die Ministerien des Aeußern und Innern zur Wieder-
einführung der Paßpflicht von Ausländern ermächtigte, endlich wurde
in Folge der Einführung des Paßgesetzes der Unterschied zwischen Le-
gitimationsurkunden für das Reisen im Inlande und Pässen beseitigt. —
Der noch giltige Inhalt dieser Verordnung und der Vollzugsinstruktion
ist im Anhange zu gegenwärtigem Abschnitte abgedruckt.
c. Die durch Ministerial-Bekannkmachung vom 13. Dezember 1865
veröffentlichte Uebereinkunft zwischen Bayern, Sachsen, Hannover und
Würltemberg bezüglich der Paß= und Fremdenpolizei vom 7. Februar
1865, deren Inhalt durch das Reichsgesetz über das Paßwesen größten-
theils ersetzt, und was die Paßpflicht der arbeitenden Klassen betrifft,
aufgehoben ist.
4. Der Artikel 78, 79 und 80 des Polizeistrafgesetzbuches. Die
5.) Bezüglich der den bayrischen ganz analogen Verhälinisse in Würltem-
berg siehe die kurze Anleitung zur Vollziehung norddeulscher Gesetze 2c. von
Direltor Bitzer, Stuligart 1870.