Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

198 Geselz über das Paßwesen. 
beiden ersterwähnten Artikel sind durch das Paßgesetz beseitigt, der Ar- 
tikel 80 bleibt aufrecht. 
c. Der Artilel 77 des Polizeistrafgesetzbuches, welcher von der Ver- 
bpflichtung der Gewerbetreibenden 2c. zur Führung besonderer Legiti= 
mationen handelt, der Artikel 26 des Zollvereinsverlrags vom 8. Juli 
1867, die Ministerialbekannimachung vom 19. April 1868, das Ge- 
werbe derjenigen Personen, welche sich mit Verlilgung von Ungeziefer 
befassen betreffend, die Verordnung vom 28. April 1868, den Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen und den Hausirhandel betr., die Verordnung 
vom 25. Juni 1868, den Handel mit Landesprodukten betreffend, die 
Verordnung vom 25. Juni 1868, den Marktverkehr betr. und die 
Verordnung vom 3. Juli 1868, die Schau= und Vorstellungen be- 
treffend; alle diese Bestimmungen können neben dem Paßgesetze 
forkbestehen. 
f. Unberührt bleiben ferner die einschlägigen Bestimmungen in 
Art. 93, 97 und 98 der Gemeindeordnung für die Landestheile dies- 
seits des Rheins, welche von der Zuständigkeit der Magistrate, der 
Polizeidireklion München und der in den unmillelbaren Städten be- 
sonders aufgestellten Beamten in Betreff der Fremdenpolizei handeln, 
ferner die für die Aushändigung von Reiselegitimationen an öffentliche 
Diener und Militärpersonen bestehenden besonderen Vorschriften, sowie 
die Strafbestimmungen über Fälschung von Reiseurkunden und Führung 
gefälschter Pässe (Art. 180 des bayr. Strafges. und 90 des bayr. 
Polizeistrafges. dann § 363 des deutschen Strafgesetzb.); 
g. die Paßkonvention zwischen Bayern und Belgien vom 9. Mai 
1866, welche nur in Ziff. III einige Modifikation erleiden dürfte. 
Gesetz über bas Paßwesen vom 12. Oktober 1867. 
(Bundesgesetztl. 1867 S. 33 und Beilage zum bayrischen Gesetl. 
von 1819, S. 6.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des norddeutschen Bundes, nach 
erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des 
Reichstages, was folgt: 
§5 1. 
Bundesangehörige bedürfen zum Ausgange aus dem Bundes-
	        
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