Geseh Uber das Paßwesen. 199
gebiete, zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu
Reisen innerhalb desselben keines!) Reisepapiers.)
Doch sollen?) ihnen auf ihren Antrag Pässe oder sonstige
Reisepapiere“) ertheilt werden, wenn ihrer Befugniß zur Reise
gesehliche Hindernisse) nicht entgegenstehen.
1. a. Durch die Vorschrift im ersten Absatze ist der Paß zwang für
das ganze Bundesgebiet beseitigt und den Einzelstaaten die Möglichkeit
entzogen, denselben wieder einzuführen. „Es darf (wie die Motive sich
ausdrücken) die freie Bewegung des unverdächtigen Reisenden nicht durch
Maßregeln gehemmt und gestört werden, welche keinen anderen Zweck
haben, als den Verdächtigen auf die Spur zu kommen, deren Anzahl
gegen die stels wachsende Zahl der Reisenden überhaupt doch immer nur
verschwindend klein ist.“
b. Die Reisefreiheit ist hiemit allen Bundesangehörigen ohne Unter-
schied des Standes und ohne Rücksicht darauf ob sie in oder außerhalb
ihres engeren Heimatsstaates reisen, dann ob sie vom Auslande zunächst
in den letzteren oder in einen anderen Bundesstaat zurückkehren, als ein
von polizeilicher Willkür unabhängiges Recht gesichert.
Im Bergleiche mit der oben in den Vorbemerkungen sub Ziff. IIIx#
erwähnten Paßkonvention belundet das Paßgeseß durch die Vorschrift in
Art. 1 Abs. I einen doppelten Fortschritt, indem einerseits die Paßfreiheit
auch auf die arbeitende Klasse, welche nach jener Konvention paßpflichtig
war, ausgedehnt ist, und die Polizeibehörden andererseils nicht mehr be-
rechtigt sind, noch von Jemanden eine Legitimation über seine Unterhalts-
mittel zu verlangen (Sten. Ber. des nordd. Reichstags v. 1867 S. 177).
2. Die Motive des Gesetzentvurfs (Anlagen zu den Sten. Ber.
S. 24) bemerken hiezu:
„Aus dem Zwecke des Gesetzes ergibt sich, daß durch dasselbe die
in verschiedenen Staaten bestehenden Vorschriften nicht berührt werden,
welche für gewisse Klassen des Erwerbs den regelmäßigen Besih solcher
Papiere nothwendig machen, die zwar allerdings auch als Legitimations-
Dokumente dienen, damit aber einen anderen mit dem Paßwesen
nicht im Zusammenhange stehenden Zweck verbinden, wie
namentlich den des Zeugnisses über bisherige Dienstverhältnisse. Hieher
gehören insbesondere die Dienstbücher oder Dienstkarten, ferner die See-
fahrtsbücher der Matrosen, die Bücher der Dienstmannschaft auf Fluß-
schiffen u. s. w., welche zu beseitigen nicht in der Absicht des vorliegenden
Gesetzes ist.“
Aufrecht erhalten bleibt ferner die Verpflichtung zur Führung der
sowohl in der norddeutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, als
in den bezüglichen bayrischen Verordnungen (vergleiche oben die Vor-