Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz über das Paßwesfen. 201 
diesen gibt es nur noch die von dem Ministerium des Aeußern, daun 
den Gesandten und Konsuln ausgestellten Pässe. 
5. Die Bestimmung der gesetlichen Hindernisse ist der 
Landesgesetzgebung vorbehalten. 
Solche Hindernisse bestehen z. B. für Personen, welche sich unter 
Polizeianfsicht oder in gerichklicher Untersuchung befinden. Ferner kann 
die Militärpflicht ein gesetzliches Reisehinderniß bilden; vergleiche hiezu 
die Militär-Ersatzinstruktion für den norddentschen Bund vom 26. März 
1868 § 44 Ziff. 2 und Ziff. 7, an welch' letzterer Slelle bestimmt ist, 
daß „jungen Leuten im wehrpflichtigen Alter, welche ihrer Mililärver= 
pflichtung noch nicht genügt haben, über den Zeitpunkt ihrer Gestellungs- 
pflichtigkeit hinaus nur mit Genehmigung des Civilvorsitzenden der Kreis- 
Ersatz-Kommission ihres Domizils Reiselegitimationen ertheilt werden dürfen.“ 
Ein weiteres gesetzliches Hindernisß kann sich für Personen, welche 
unselbständig sind, durch den Einspruch der Eltern oder Vormünder 
ergeben. 
Beamte und öffentliche Diener sowie Militärpersonen endlich sind 
durch ihr Dienstverhälluiß an der unbeschränlten Ausübung der Reise- 
freiheit gehindert; vergl. Ziff. II der Ministerialenlschließung vom 9. Mai 
1871 und 8 7 der Verordnung vom 9. Dezember 1865. 
5 2.0 
Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim 
Austritt über die Grenze des Bundesgebietes, noch während 
ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reise- 
papier gefordert werden.:) 
1. Vergl. hiezu den § 9 des Gesebees. 
2. Durch die Vorschrift in § 2 wird das Recht der Landes- 
regierungen, einem Ausländer den Uebertritt in ihr Staatsgebiet oder 
den ferneren Aufenthalt in demselben zu versagen, nicht berührt. 
83.9 
Bundesangehörige wie Ausländer bleiben jedoch verpflichtet, 
sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend aus- 
zuweisen.?) 
1. Hiezu bemerken die Motive des Gesetzentwurfs: 
„Durch die bundesgesehlich ausgesprochene Aufhebung des Paß- 
zwangs soll die Wirksamkeit der Polizei bei der Verfolgung wirklich ge- 
ährlicher Individuen nicht beeinträchtigt werden. Der Entwurf bezweckt 
den gewöhnlichen Reisererkehr vor den Unbequemlichkeiten und Belästigungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.