Gesetz über das Paßwesfen. 201
diesen gibt es nur noch die von dem Ministerium des Aeußern, daun
den Gesandten und Konsuln ausgestellten Pässe.
5. Die Bestimmung der gesetlichen Hindernisse ist der
Landesgesetzgebung vorbehalten.
Solche Hindernisse bestehen z. B. für Personen, welche sich unter
Polizeianfsicht oder in gerichklicher Untersuchung befinden. Ferner kann
die Militärpflicht ein gesetzliches Reisehinderniß bilden; vergleiche hiezu
die Militär-Ersatzinstruktion für den norddentschen Bund vom 26. März
1868 § 44 Ziff. 2 und Ziff. 7, an welch' letzterer Slelle bestimmt ist,
daß „jungen Leuten im wehrpflichtigen Alter, welche ihrer Mililärver=
pflichtung noch nicht genügt haben, über den Zeitpunkt ihrer Gestellungs-
pflichtigkeit hinaus nur mit Genehmigung des Civilvorsitzenden der Kreis-
Ersatz-Kommission ihres Domizils Reiselegitimationen ertheilt werden dürfen.“
Ein weiteres gesetzliches Hindernisß kann sich für Personen, welche
unselbständig sind, durch den Einspruch der Eltern oder Vormünder
ergeben.
Beamte und öffentliche Diener sowie Militärpersonen endlich sind
durch ihr Dienstverhälluiß an der unbeschränlten Ausübung der Reise-
freiheit gehindert; vergl. Ziff. II der Ministerialenlschließung vom 9. Mai
1871 und 8 7 der Verordnung vom 9. Dezember 1865.
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Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim
Austritt über die Grenze des Bundesgebietes, noch während
ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reise-
papier gefordert werden.:)
1. Vergl. hiezu den § 9 des Gesebees.
2. Durch die Vorschrift in § 2 wird das Recht der Landes-
regierungen, einem Ausländer den Uebertritt in ihr Staatsgebiet oder
den ferneren Aufenthalt in demselben zu versagen, nicht berührt.
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Bundesangehörige wie Ausländer bleiben jedoch verpflichtet,
sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend aus-
zuweisen.?)
1. Hiezu bemerken die Motive des Gesetzentwurfs:
„Durch die bundesgesehlich ausgesprochene Aufhebung des Paß-
zwangs soll die Wirksamkeit der Polizei bei der Verfolgung wirklich ge-
ährlicher Individuen nicht beeinträchtigt werden. Der Entwurf bezweckt
den gewöhnlichen Reisererkehr vor den Unbequemlichkeiten und Belästigungen