202 Geseh über das Paßwesen.
des Paßzwanges zu befreien. Damit soll aber die Berechtigung der Be-
hörden und Beamten nicht ausgeschlossen sein, wenn sie aus anderen
Gründen, als bloß deßhalb weil Jemand seinen Wohnort verlassen hat,
Veranlassung finden, über die Person eines Unbekannten genügenden Aus-
weis zu fordern.“
Aus den Reichstagsverhandlungen (Sten. Ber. S. 181 ff.) er-
giebt sich sodann, daß man den Polizeibehörden keineswegs das unbedingte
Recht, Jedermann beliebig und ohne besondere Veranlassung um seine
Legitimation zu fragen, durch § 3 einräumen, sondern nur constatiren
wollte, daß die einzelstgallichen Bestimmungen aufrecht bleiben, wonach
jene Behörden befugt sind, einen Ausweis zu verlangen, wenn besondere
Umstände die Legitimirung einer Person nothwendig machen, also na-
mentlich dann, wenn eine Person über einer Gesetzesverletzung betroffen
wird, oder wenn mit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit und sonstige Ver-
hältnisse der Verdacht vorliegt, daß sie ein Gesetz verletzt hat oder damit
umgeht, ein solches zu verletzen. Hiemit stimmt auch die in der bayr.
Ministerialentschließung vom 23. Dez. 1865 Ziff. XIII ertheilte Direktive
überein.
2. Wie dieser Ausweis zu erfolgen habe, ist im Gesetze nicht vor-
geschrieben; er kann daher auch durch Zeugen, dann durch einen Vorweis
der Ortspolizeibehörde, durch Briefschaften und andere unverfängliche Do-
kumente geliefert werden.
In Bezug auf die gegen renitente Personen zu ergreifenden Maß-
regeln sind die einzelstaatlichen Bestimmungen maßgebend; ck. bayr. Ver-
ordnung vom 9. Dezbr. 1867 8 17
8 4.
Pässe") oder sonstige Reisepapiere,. ) sowie andere Legimations-
Urkunden,') welche von der zuständigen Behörde eines Bundes-
staates ausgestellt sind, haben, wenn sie nicht eine ausdrückliche
Beschränkung in dieser Beziehung enthalten,) Giltigkeit für das
ganze Bundesgebiet.
1. Vergleiche hiezu unten § 7 Note 1.
2. Vergleiche hiezu oben § 1 Note 4.
3. Hierunter sind namentlich die oben in § 1 Note 2 erwähnten
Legitimations spapiere, die Dienstbotenbücher, Hausirscheine r2c. verstanden.
4. Die Landesregierungen sind hienach befugt, die Giltigkeit der
Pässe auf ein bestimmtes Gebiet beschränken zu lassen; desgleichen sind
die Landesregierungen zuständig zu bestimmen, auf welche Zeitdauer und
für welche Personenzahl Pässe ausgestellt werden dürfen; vergl. hiezu die
bayr. Verordnung vom 9. Dezbr. 1865 § 11 und 12.