Gesetz Uber das Paßwesen. 205
Ueber die in anderen deutschen Staaten zur Erhebung gelangenden
Gebühren findet sich in Hirth's Annalen Bd. I S. 906 ff. eine um-
fassende Uebersicht.
2) Für unbemittelte bayrische Staatsangehörige, welche sich im Aus-
lande aufhalten, darf die Ausstellung und Verlängerung von Pässen tax-
und stempelfrei erfolgen.
§ 9.
Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundes-
staales, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen
oder sonstige Ereignisse!) bedroht erscheint, kann die Paßpflichtig-
keit überhaupt oder für einen bestimmten Bezirk, oder zu Reisen
aus und nach bestimmten Staaten des Auslandes, durch Anord-
nung des Bundespräsidiums vorübergehend eingeführt werden.)
1. Als solche Ereignisse wurden in den Reichstagsverhandlungen na-
mentlich Epidemieen, dann Unruhen im Nachbarstaale bezeichnet.
2. Die Befugniß des Bundespräsidiums beschränkt sich auf die
vorübergehende Einführung des Paßzwanges; das Recht der Landes-
regierungen die von der Paßpolizei unabhängigen Maaßregeln zum Schutze
des Staatsgebietes zu treffen, in specic die Absperrung der Grenze bei
Epidemien, Epizootien und dergl. zu verfügen, oder Ausländern den Ein-
tritt in das Staatsgebiet nur unter gewissen Voraussetzungen zu gestatten,
desgleichen Ansländer aus dem Lande zu verweisen, ist durch das Paß-
gesetz nicht berührt.
8 10.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in
Wirlsamkeit.)
Alle Vorschriften, welche demselben entgegenstehen, treten außer
Kraft.
Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangs-
pässe und Reiserouten,) sowie über die Kontrole neu anziehender
Personen und der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte.)
Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthallslarten') weder
eingeführt, noch, wo sie bestehen, beibehallen werden.
1. Einer besonderen Aufhebung der hiernach außer Kraft tretenden
einzelstaatlichen Vorschriften durch Landesgesetz oder Landesverordnung be-
darf es nicht.