Anhang zum II. Abschnitt.
A.
Entschließung der hayrischen Staats-Ministerien des Königl.
auses und des Zeußern, des Innern, der Finanzen, dann
des Handels und der öffentlichen Arbeiten, vom 9. Mai 1871
N’r. 4536, den Vollzug des Gesetzes vom 12. Okt. 1867 über
das Paßwesen betr.
Da am 13. Mai l. J. das norddeutsche Gesetz vom 12. Olt. 1867 „das
Paßwesen betreffend“ für das Königreich Bayern in Wirksamleit trilt, so ergeht
zu dessen Vollzuge nachstehende Entschließung:
J.
Das erwãhnte Gesetz geht bezüglich der Paßpflichtigkeit von den nemlichen
Grundsätzen aus, welche in der bayrischen Verordnung vom 9. Dec. 1865 „das
Paßwesen betreffend“ Anerkennung gefunden haben. Demnach hängt es von dem
Ermessen der Angehörigen des deutschen Reiches ab, ob sie sich mit Reisepapieren zum
Zwecke ihrer Legilimation in eintretenden besonderen Fällen versehen wollen oder nicht.
II.
Beantragen bayrische Staatsangehörige die Ausstellung von Reisepapieren,
so darf die Ertheilung derselben nur dann verweigert werden, wenn der Reise ge-
setzliche Hindernisse z. B. Militärpflicht, Polizeiaufsicht, gerichtliche Untersuchung
u. s. w. entgegenstehen. Hinsichtlich der Ausstellung von Reisepapieren an Staats-
und öffentliche Diener verbleibt es bei den beslehenden Vorschriften.
III.
Zu den Reisepapieren sind von nun an — abgesehen von den hier nicht
in Betracht kommenden Zwangspässen und beschränkten Reiserouten — nur
a. die Paßkarten, hinsichtlich deren es bei den Bestimmungen der Aller-
höchsten Verordnung vom 14. Jan. 1851 „die Einführung der Paßkarlen be-