208 Enischließung der bayrischen Staatsministerien, das Paßwesen beir.
treffend“ und den Vollzugs-Vorschriften hiczu vom 18. Jan. 1851 (Administrativ-
Verordnungen-Sammlung Bd. XXIX Seite 178 u. ff.) bewendet, und
b. die eigentlichen Reisepässe
zu rechnen.
Die Verpflichiung der Handwerksgesellen und Gewerbsgehilsen zur Führung
von Arbeilsbüchern hört auf, jedoch kann die Ausslellung solcher Bücher, insoferne
dieselben zur Aufnahme von Zeugnissen über geleistete Arbeit dienen, auf Ver-
langen der betressenden Personen auch fernerhin stallsinden.
IV.
Die bisherige Unterscheidung zwischen Legitimalionen zu Reisen im Inlande
und zwischen Pässen zu Reisen im Auslande fällt weg, so daß für alle Arten
solcher Pässe, welche von den Unterbehörden und den Kreis-Regierungen, K. d. J.
ausgeslellt werden, nur ein und dasselbe Formular anzuwenden ist.
V.
Dieses Formular ist dasselbe, welches auf Grund Ziff. VIII Nr. 2 der
Vollzugsvorschriften vom 23. Dez. 1865 Nr. 3205 zu der allerh. Verordnung
vom 9. Dez. 1865“ über das Paßwesen durch die Ministerial-Entschließungen
vom 26. Dez. 1865 Nr. 4406 „die neuen Paßformularien belr.“ eingeführt
wurde, jedoch mit der Abänderung, daß statt des auf dem Umschlage eingepreßten
und auf der ersten Seite oben abgedrucklen, sowie auch im Unlerdrucke überall
ausgenommenen Wortes „Paßverein“ die Worte „deutsches Reich“ ausgenommen
werden.
Für das laufende Jahr 1871 ist der vorhandene Vorrath von Paßfor-
mularien noch zu benulüten; jedoch ist dafür zu sorgen, daß auf dem Umschlage
und auf der ersten Seile oben nunmehr bei jeder Ausstellung eines neuen Passes
die vorbezeichnelen Abänderungen von der nemlichen Hand, welche das Formular
ausfüllt, vorgenommen werden.
Von einer Verlängerung der Reisepässe nach dem gegenwärtig eingeführten
Formulare über den 31. Dez. l. Is. hinaus ist abzusehen.
VI.
In Bezug auf die Ausfüllung der Paßformularien und die Vollsländigleit
des Eintrages in denselben, die Zahl der in einem Reisepasse vorzutragenden
Personen, die Dauer der Reisepässe, die Controle der Fremden und die Maß-
regeln gegen ausweislose Reisende bleibt es bei den einschlägigen Bestimmungen
der allerhöchsten Verordnung vom 9. Dez. 1865 „das Paßwesen betresfend, ebenso
ist den Paßbehörden gestattet, von der ihnen durch den § 8 der erwähnlen aller-
höchsten Verordnung vom 9. Dezember 1865 eingeräumten Befugniß zur Aus-
stellung von Pässen an Ausländer auch künftig einen wohlbemessenen Gebrauch
zu machen.