Bekanntmachung des k. Staatsministeriums r2c. vom 28. Dezbr. 1865. 213
Für einen Paß ist zu erheben:
a) eine Taxe von 24 kr.,“) wenn derselbe von einer Distriktspolizeibehörde
oder einer Kreisregierung, Kammer des Innern,
b) eine Taxe von 1 fl. 12 kr., wenn derselbe von dem Staalsministerium
des k. Hauses und des Acußern ausgestellt wird.
3) Fur die von den k. Gesandtschaften zur Weiterreise in's Ausland aus-
Ceslellten Pässe ist gleichfalls eine Taxe von 24 kr., für die von denselben lediglich
zur Rückreise nach Bayern ertheilten Pässe aber keine Taxe zu erheben.
4) Bezüglich der von Consuln oder Handelsagenten ausgestellten Pässe hat
es bei den im Regierungsblatte vom Jahre 1833 Seite 899 bekannt gegebenen
Anordnungen zu verbleiben.
§ 17.
Jeder Reisende — Inländer sowohl als Ausländer — ist verpflichlet, auf
Anfordern der Orls= oder Distriktspolizeibehörden oder der mit Handhabung der
Sicherheitspolizei beauftragten öffentlichen Diener Über seine Person genügend sich
auszuweisen, soferne aber in Gemäßheit gegenwärtiger Verordnung ein bestimmter
Ausweis vorgeschrieben ist, in dieser bestimmten Weise sich zu legitimiren.
Personen, welche dieser Verpflichtung nicht genügen, haben, abgesehen von
der allenfalls begründeten Strafeinschreitung, nach Umständen die Hemmung ihrer
Weiterreise, die Vorführung an die nächste Distrilktspolizeibehörde, die Zurück-
weisung oder andere gesehzlich zulässige Maßregeln zu gewärtigen.
l 18.
Die sämmilichen betreffenden Polizeibcamten und Sicherheitsorgane sind
heeignet anzuweisen, bei Auslbung ihrer Berufspflichten zwar das öffentliche
Inleresse vollständig zu wahren, zugleich aber jeder unnöthigen Belästigung der
Reisenden sich zu enthalten und gegen diese stets ein anständiges, tactvolles Be-
nehmen zu beobachten.
5l 19.
Gegenwärtlige Verordnung, durch welche alle enigegenstehenden Bestimmun-
den aufgehoben werden, tritt mit dem 1. Januar 1866 in dem ganzen Umfange
des Königreiches in Wirksamkeit.
0.
Beltanntmachung des bayr. Staatsministeriums des K. Hause=
und des ZReußern, dann des Innern vom 23. Dezbr. 1865.
#K. 1866. 10.)
Zum gleichmäßigen Vollzuge der Allerhöchsten Verordnung vom 9. Dezember
») Nach der Ministerialentschließung vom 9. Mai 1871 beträgt die Paß-
gebühr für Unbemittelte 6 kr., halten sich dieselben im Auslande auf, so ist keine
Gebuhr zu erheben.