Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Bekanntmachung des k. Staatsministeriums 2c. vom 23. Dezbr. 1865. 215 
5. Zu Reisen in Großbritanien, Spanien, Schweden und Norwegen, 
Belgien, in den Niederlanden, im Königreiche Italien, in der Schweiz und den 
vereinigten Staaten von Nordamerika wird ein besonderes Reisepapier nicht 
gefordert. 
VI.“) (Zu § 7 der Allerhöchsten Verordnung.) 
Durch die Allerhöchste Verordnung vom 9. Dezember l. J. wird die Aus- 
siellung von Reiseurkunden an die im Diensie oder mit Urlaub im Inlande oder 
ins Ausland reisenden Militärpersonen in keiner Weise berührt; vielmchr bleiben 
hiefür auch in Zukunft die einschlägigen, jeweilig beslehenden besonderen Vorschriften 
ausschließlich maßgebend. 
VII. (Zu § 8 der Allerhöchsten Verordnung.) 
Die Paßpolizeibehörden haben von der durch diesen § ertheillen Ermächtigung 
nur in ganz unbedenklichen Fällen Gebrauch zu machen. 
IX. (Zu § 10 der Allerhöchsten Verordnung.) 
Jeder zu Reisen in das Ausland ertheilte Paß hat die Staaten, in welche 
die Reise zu richten beabsichtigt ist, mit der entsprechenden Deullichleit anzugeben. 
KollektivBenennungen dürsen hiebei in Anwendung gebracht werden, insoferne 
hiedurch die Giltigkeit des Passes nicht breinträchtigt wird. 
In dieser Beziehung wird insbesondere aufmerksam gemacht, daß nach den 
in Oesterreich beslehenden paßpolizeilichen Bestimmungen die von ausländischen 
Behörden ausgesertigten Pässc ausdrücklich für die Reise nach den l. k. österreichi- 
schen Staaten ausgestellt sein müssen, um als ordnungsmäßig anerkannt zu werden. 
X. (Zu § 13 u. 14 der Allerhöchsten Verordnung.) 
1. Ueber die ausgestellten Reisepässe sind von jeder Paßpolizeibehörde Re- 
gister mit Sorgfalt und Pünktlichkeit zu führen. 
2. Reiscpässe in das Ausland, für welche in Zukunft das Visa einer am 
löniglichen Hofe beglaubiglen fremden Gesandtschaft noch erforderlich ist, oder von 
dem Paßinhaber gewünschl wird, sind enlweder auf dem vorgeschriebenen Dienst- 
wege zur Erwirkung des Visa's dem k. Staalsministerium des k. Hauses und des 
Meußern vorzulegen oder es hat der Paßinhaber selbst das Visa zu erwirken. 
3. Gesuche um Ausstellung von Ministerialpässen, welche übrigens nach den 
gegenwärtig in auswärligen Staaten bestehenden paßpolizeilichen Bestimmungen 
zu keinerlei Reisen in das Ausland ausschließlich geboten erscheinen, sind in der 
Regel durch die einschlägige Paßpolizei-, beziehungsweise die vorgesetzte Dienstes- 
behörde an das Slaatsministerium des k. Hauses und des Aeußern gelangen 
zu lassen. 
Ausnahmen von dieser Regel sind nur bezüglich bekannter Personen von 
höberer socialer Siellung stalthaft. 
*) Die Ziff. II—V der Ministerialenlschl. vom 23. Dec. 1865 sind 
weygefallen.
	        
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