Bayr. Verordnung vom 14. Jan. 1851, die Einführung von Paßlarlen belr. 217
gelegenen Dislriktspolizeibehörde vorzuführen, soferne nicht nach den nähern Um-
ständen des einzelnen Falles es sich als genügend und zulässig darstellt, lediglich
deren Weiterreise zu hemmen, sic an die Distriktspolizeibehörde zu verweisen und
der letzteren hierüber sofort Anzeige zu erstatten.
Bei Inländern, welche den für sie (3. V. für die Hausirer) vorgeschriebenen
bestimmien Ausweis nicht liefern, hiedurch zwar einer Polizeistrafe nach sich
ziehenden Uebertrelung sich schuldig machen, nach den über die Festnahme von
Personen wegen strafbarer Handlungen beslehenden geseylichen Bestimmungen aber
nicht sestgenommen werden dürfen, hat auch die Vorführung und Verweisung an
die Distriktspolizeibehörde zu unterbleiben, und ist lediglich Uber die vorgefallene
strasbare Handlung zur Herbeiführung gerichtlicher Einschreitung sofort Anzeige
in der vorgeschriebenen Weise zu erstallen.
Mird dagegen ein Neisender, Inländer sowohl als Ausländer, welcher sich
überhaupt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen, bestimmien Weise legitimirt,
zugleich wegen einer strafbaren Handlung (#3. B. wegen Bettels, Land-
streicherei) auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Vestimmungen fesigenommen,
so ist derselbe nicht der Distriktspolizeibehörde, sondern dem zuständigen Staals-
anwalle, Untersuchungsrichler oder Einzelrichter ohne Verzug vorzuführen.
5. Die Distriltspolizeibehörden haben bezüglich der ihnen vorgeführten oder
an sie verwiesenen Personcn ungesäumt dic veranlaßten weiteren Erhebungen und
Einleitungen vorzukehren und nach Lage der Sache Beschluß zu fassen.
Die l. Regierungen, Kammern des Innern, haben hienach das Weitere zu
verfügen und hiebei insbesondere auch Sorge zu tragen, daß die Ortspolizei-
behörden auf die ihnen in vorwürsiger Angelegenheit zustehenden Befugnisse und
obliegenden Verpflichtungen aufmerklsam gemacht und die örtlichen Polizciorgane
angemessen instruirt werden.
Wegen der Instruirung der Gendarmeriemannschaft ist Enlschließung an
das k. Gendarmerie-Corpscommando ergangen.
D.
Bayrische Verordnung vom 14. Jannar 1851, die Einführung
von Paßkarten betr.
(Regierungsblatt S. 25 ff.)
Die Regierungen von Vayern, Preußen, Sachsen, Hannover, Mecklenburg-
Schwerin, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Braun-
schweig, Reuß älterer und jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Bremen und Ham-
burg von dem Wunsche geleilet, ihren Angehörigen die bei der Anlegung von
Eisenbahnen in ihren Staaten rücksichtlich der Beförderung des Verkehrs be-
absichtigten Vortheile auch durch eine erleichterte, zugleich aber die im Interesse
der öffentlichen Sicherheit erforderliche Garantie gewährende Handhabung der Paß-
und Fremden-Polizei zu Theil werden zu lassen, haben im Monate Oktober v. Is.