Gesetz Uber die Freizllgigkeit. 223
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die Vorschrift in Ziff. 1 durch den 8 2 des Freizügig-
keitsgesetzes, und
#die Beslimmung in Ziff. 2 durch die 88 4 und 5 des
Freizügigkeitsgesetzes ersetzt,
. die Beslimmungen in Ziff. 3, 4, 7, 8 u. 9 des Art. 45
sind auf Deutsche nicht mehr anwendbar,
die Vorschriften in Ziff. 5 u. 6 des Art. 45 bleiben im
Hinblick auf § 3 des Freizügigkeitsgesebes aufrecht,
die Zisf. 10 des Art. 45 ist durch § 2 des Freizügig-
keitsgesetzes gedeckt;
4. die Art. 46 und 47 finden selbstverständlich forkan nur in
denjenigen Fällen Anwendung, in denen auf Grund des Artikel 45
Ziff. 5 oder 6 eine Ausweisung verfügt wird;
5. der Art. 48 bleibt unverändert;
6. der Absatz 1 des Art. 49 fällt hinweg; der Absatz II des
Artikel 49 ist fernerhin nur in den Fällen des Art. 45 Ziff. 5 u. 6
anwendbar;
7. der Art. 50 findet auf Angehörige anderer deutscher Staaten
keine Anwendung mehr;
8. die Art. 51 und 52 sind durch das Freizügigkeitsgesetz nicht
berührt und finden auch in denjenigen Fällen Anwendung, in denen
eine Ausweisung auf Grund des letzteren verfügt wurde, da dieses ein-
fach an die Stelle der oben erwähnten einzelnen Bestimmungen des
Art. 45 getreten ist.
Rekapitulirt man das Vorstehende, so zeigt sich, daß
1. die Art. 43 Abs. II, 44—47 und 49—52 des bayr.
Heimatgesetzes auf Ausländer d. h. Nichtdeutsche auch fer-
nerhin anwendbar sind;
2. daß die Art. 44, 45 Ziff. 5 und 6, 48, 51 u. 52
auch fortan in Bezug auf Deutsche gelten;
3. daß die Art. 43 Abs. I, Art. 45 Ziff. 1— 4 und
7—9, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 auf Deutsche nicht mehr
angewendet werden können, und
4. daß die Art. 46 u. 47, sowie der Art. 49 Abs. II
bei der Ausweisung von Deutschen nur in den Fällen des
Art. 45 Ziff. 5 u. 6 maßgebend sind.
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