224 Gesetz Über die Freizügigkeit.
V. Die Bestimmungen der Straf-, Polizeistraf-“) und Diszipli-
narstrafgesetze, auf Grund deren Jemand in Folge der Verurtheilung
zu einer Freiheitsstrafe in der Wahl seines Aufenthalls beschränkt
wird, bleiben natürlich durch das Freizügigkeitsgesetz unberührt; und
ebensowenig hat dasselbe auf die Vorschriften bezüglich der Inhaftirung
der Zwangsrouten und Zwangs-(Schub-) Transporte, sowie der poli-
zeilichen Vorführung?“) Einfluß; vergl. hiezu unten § 1 Note 7.
Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
(Bundesgesehbl. S. 55, Beil. zum bayr. Gesetzbl. 1870/71 S. 13 ff.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach
erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
l 1.0
Jeder Bundesangehörige?:) hat das Necht, innerhalb des Bun-
desgebietes:)
1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen“) wo#
er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu
verschaffen im Stande ist;,)
2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben;
3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, bezieh-
ungsweise der Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betrei-
ben, unter den für Einheimische") geltenden gesetzlichen Be-
stimmungen.
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundesangehö-
rige, soweit nicht das gegenwärlige Gesetz Ausnahmen zuläßt,
weder durch die Obrigkeit seiner Heimat, noch durch die Obrig-
keit des Ortes, in welchem er sich auphallen oder niederlassen
will, gehinderl') oder durch lästige Bedingungen) beschränkt werden.
*) Nach der Einführung des am 1. Jannar 1872 in Bayern ins Leben
tretenden deulschen Strafgesetzbuchs kann die Stellung unter Polizeiaufsicht durch
Landesgesehz nicht mehr angedroht, sondern nur auf Grund eines Reichs-
hesetzes verfügl werden.
½P) Vergl. Ark. 214 des bayr. Pol.-Sir.-Gesethb.