Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

228 Gesetz über die Freizügigkeit. 8 2. 
10. Wenn das Gesetz hier von Landesangehörigkeit spricht, so 
meint es nur die Angehörigkeit in dem speciellen Staate, in welchem in 
concreto die Freizügigkeilsrechte geltend gemacht werden wollen; irgend 
einem deutschen Staate muß die betreffende Person aber angehören, da 
sie außerdem das Bundesindigenat nicht besitzen würde; ck. oben Note 2. 
§ 2. 
Wer die aus der Bundesangehörigkeit folgenden Befugnisse in 
Anspruch nimmt, hat auf Verlangen!) den Nachweis seiner Bun- 
desangehörigkeit:) und, sofern er unselbstständig?) ist, den Nach- 
weis der Genehmigung desjenigen, unter dessen (bäterlicher, vor- 
mundschaftlicher oder ehelicher) Gewalt er steht, zu erbringen. 
1. Berechtigt, das Verlangen zu stellen, sind offenbar nur dieje- 
nigen Behörden, welchen im concreten Falle die An- oder Aberkennung 
der aus der Bundesangehörigkeit fließenden Rechte zusteht; also in der 
Regel die Polizei= oder Gemeindebehörden.) 
Es ist ferner klar, daß ein derartiges Verlangen nur dann gestellt 
wird, wenn ein specieller Anlaß vorliegt, die auf Grund der Bundesan- 
gehörigkeit beanspruchten Rechte in Kontestation zu ziehen, denn man 
würde den Principien des Paßgesetzes, wie denjenigen des Freizügigkeits- 
gesetzes geradezu ins Gesicht schlagen, wenn man von jedem Deutschen 
bei jeder beliebigen Gelegenheit einen Nachweis über seine Bundesange- 
hörigkeit fordern wollte. 
Der Nachweis der Bundesangehörigkeit wird am zweckmäßigsten 
durch einen Heimatschein geliefert werden. Nachdem jedoch das Freizügig- 
keitsgesetz in dieser Hinsicht keine speciellen Vorschriften enthält, so erscheint 
jedes Beweismittel, durch welches der Besitz der Bundesangehörigkeit in 
glaubhafter Weise dargethan werden kann, als zulässig. 
. Die Frage, ob eine Person unselbstständig sei, wird in der 
Regel nach den Geseßzen desjenigen Staates, in welchem der Betreffende 
seinen Wohnsitz hat, zu beurtheilen sein. Was speciell Bayern betrifft, 
so kommt hier außer den Civilgesetzen über die Unterordnung der Ehe- 
frauen und Kinder namentlich die, auch in den bayrischen Gemeindeord- 
nungen enthaltene Bestimmung in Art. 6 Abs. II des Gesetzes über 
Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 in Betracht, 
welche lautet: 
„Als selbstständig sind nicht zu erachten: 
*) Ueber die Verpflichtung der Nolare, sich bezüglich der Bundesangehörig- 
keit zu vergewissern, siehe Dr. Skandinger I. c. S.
	        
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