Geset Über die Freizügigkeit. § 4. 233
höheren staatspolizeilichen Gründen und eben deßhalb nicht ex olfieio,
sondern nur auf Antrag der betreffenden Gemeinde.
Aus dem Zwecke der §§ 4 und 5 ergiebt sich, daß die Versagung
des Aufenthaltes auf Antrag der betheiligten Gemeinde staktfinden muß,
wenn die im Gesetze angeführten Voraussetzungen erwiesen worden sind.
Zur Stellung solcher Anträge sind in Bayern in Gemeinden mit städti-
scher Verfassung die Magistrate, in den übrigen Gemeinden die Gemeinde-
räthe resp. Gemeindeausschüsse berusen.
2. Nach den in Bayern bestehenden Kompetenzverhältnissen können
nur die einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Magistrate mit
Ausnahme des Magistrats von München die Abweisung eines Neuan-
ziehenden in eigener Zuständigkeit verfügen; in München werden derartige
Verfügungen auf Antlrag des Magistrales von der k. Polizeidirektion ge-
troffen, und die übrigen Gemeinden haben sich an das ihnen vorgesetzte
Bezirksamt zu wenden. Beabsichtigt eine Gemeinde von der ihr in § 4
des Freizügigkeitsgesetzes eingeräumten Besugniß Gebrauch zu machen, so
hat sie dieß sofor! beim Beginne des Aufenthaltes des Betreffenden zu
thun, da außerdem die Bestimmungen des § 5 Platz greifen.
3. a. Der den Gemeinden obliegende Nachweis erstreckt sich ledig-
lich darauf, daß der Neuanziehende nicht hinreichende Kräfte besitzt,
um sich und seine nichtarbeilssähigen Angehörigen nothdürftig zu
ernähren; dem Betresffenden ist dagegen überlassen, seinerseits nachzuweisen,
daß er die erforderlichen Unterhaltsmittel enlweder selbst besitzt, oder von
alimentationspflichtigen Verwandten erhält. Darauf, ob der Neuanziehende
früher irgendwo Armennunterstützung bezogen hat, kommt es in den Fällen
des § 4 nicht an, sondern es entscheidet lediglich der zur Zeit des Ein-
zugs bestehende Mangel an hinreichenden Kräften und Milteln. Beie
der Beurtheilung der Frage, ob ein solcher Mangel gegeben sei, wird
jedoch der Umstand, daß sich die betreffende Person schon früher nicht
ernähren konnte, von wesentlichem Einfluße sein.
b. Es ist klar, daß die Gemeinde den Antrag auf Abweisung eines
Neuanziehenden substanziren d. h. sofort mit den entsprechenden Thatsachen
begründen muß. Bei der Beweiserhebung haben die bayrischen Behörden
im Hinblick auf die für das Verfahren in Administrativsachen bestehenden
Normen auch die von der antragstellenden Gemeinde nicht direkt beige-
brachten, aber sonst zur amtlichen Kenntniß gelangten Beweisbehelfe mit
in Betracht zu ziehen. — Eines weitwendigen Beweises bedarf es über-
haupt nicht, wenn der Anziehende nicht nachweisen kann, daß er sich eine
eigene Wohnung oder ein Unlerkommen zu verschaffen im Stande ist (§ 1
Ziff. 1 des Gesehees).
4. Das Ve#mögen wird als hinreichend zu erachlen sein, wenn es
zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die nächste Zeit genügt, da die