Geseh über die Freizügigleit. 8 6. 285
der Heimaterwerb in Bayern ist nach dem Heimatgesetze v. 16. April
1868 zu beurtheilen.“)
c. Die Gemeinde muß nachweisen, daß die öffentliche Unterstützung
nicht bloß wegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig ge-
worden ist. Es müssen somit Gründe vorhanden sein, welche schließen
lassen, daß die Unterstützungsbedürftigkeit längere Zeit hindurch dauern
werde. Eine solche voraussichtlich länger dauernde Unterstützungs-Be-
dürftigkeit taun in einer (nicht bloß vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit,
sie kann aber auch in anderen Verhältnissen ihren Grund haben“ (vgl.
die Motive I. 21).
2. Vergleiche hiezu § 4 Note 3. b.
3. Zuständig zum Erlasse des Ausweisungsbeschlusses sind in Bayern
die oben § 4 Note 2 bezcichucten Behörden.
Auf wie lange der Aufenthalt versagt werden kann, ist im Frei-
zügigkeitsgesette nicht bestimmt. Für Bayern wird die auch der Natur
der Sache entsprechende Bestimmung in Art. 45 Ziff. 2 Abs. II des
Heimatgesetzes maaßgebend sein, welche lautet: „Will die ausgewiesene
Person vor Ablauf von 3 Jahren ihren Aufenthalt wieder in der Ge-
meinde nehmen, so hat sie den Besih zureichender Mittel darzuthun.“
* 6.
Ist in den Fällen, wo die Aufnahme oder die Fortsehung
des Aufenthalts versagt werden darf, die Pflicht zur Uebernahme
der Fürsorge zwischen verschiedenen Gemeinden eincs und dessel-
ben Bundesstaates streitig, so erfolgt die Entscheidung nach den
Landesgesetzen.)
Die thatsächliche Ausweisung aus einem Orte darf niemals
erfolgen, bevor nicht entweder die Annahme-Erllärung der in An-
*) Die Heimat in einer bayrischen Gemeinde wird erworben:
a) durch Abstammung,
b) durch definitive Anstellung in einem ösfentlichen Diensle,
JD0) durch Verehelichung mit einem in der Gemeinde Heimatberechtiglen,
4) mit dem Bürgerrechte,
o) durch Verleihung, welche nach § 5 beziehungsw. 10jährigem Aufenthalle
auf Verlangen des Betheiliglen geschehen muß,
) Pfälzer erwerben in einer pfälzischen Gemeinde durch die Abgabe einer
einfachen Erklärung die Heimat, welche jedoch von der Gemeinde für un-
wirlsam erklärt werden kann, wenn der Betreffende innerhalb Jahresfrist
nach der Erklärungsabgabe einer öffentlichen Unierstützung bedarf.
Die Anweisung einer brooiforischen Heimat bemißt sich nach Art. 15 ff.
des Heimatgesetzes v. 16. April 1