Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

240 Geseh Über die Freizügigleit. 8 11. 
Die k. Polizeidirektion München ist verpflichtet, von den nach Abs. J 
ihr erstatleten Anzeigen wenigstens einmal wöchentlich dem Magistrate 
vollständige Mittheilung zu machen.“ 
2. Die Bestimmung in Art. 45 Ziff. 1 des bayrischen Heimat- 
gesetzes findet demzufolge gegenüber Bundesangehörigen keine Anwendung 
mehr; es ist jedoch zu beachten, daß das freie Aufenthaltsrecht nach 8 2 
des Freizügigkeitsgesetzes nur denjenigen Personen zugesichert ist, welche 
sich über den Besitz der Bundesangehörigkeit ausweisen; verweigert eine 
Person diesen Nachweis, so kann ihr der fernere Aufenthalt versagt, be- 
ziehungsweise es kann gegen sie nach den Bestimmungen über Ausländer 
verfahren werden. 
11. 
Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung, wie sie 
das gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhält- 
nisse, namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, 
die Theilnahme an den Gemeindenußh#ungen und der Armenpflege, 
nicht begründet. 
Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Ausenthalt 
oder die Niederlassung, wenn solche eine bestimmie Zeit hindurch 
unnnterbrochen fortgesetzt worden, das Heimathsrecht (Gemeinde- 
angehörigkeit, Unterstützungswohnsit) erworben wird,) behält es 
dabei sein Bewenden. 
1. Das Freizügigkeitsgeset an sich hat auf die Begründung der 
Heimat keinen Einfluß. Der Unterstühzungswohnsitz kann sohin nach dem 
Gesetze vom 6. Juni 1870 nur von Angehörigen solcher Staaten er- 
worben werden, in denen das soeben erwähnte Gesetz gilt. Deßgleichen 
ist die Erwerbung einer Heimat in Bayern von dem Besihe des bayr. 
Indigenats abhängig; zugleich geht jedoch aus Art. 9 des bayr. Heimat- 
gesetzes hervor, daß den Angehörigen anderer Staaten bei der Erwerbung 
des Anspruchs auf Verleihung der Heimat auch derjenige Aufenthalt 
zu Gute zu rechnen ist, welchen sie vor der Erlangung des bayrischen 
Indigenats in der betreffenden Gemeinde zurückgelegt haben. Dieses Ver- 
hältniß bleibt gemäß § 11 Abs. II des Freizügigkeitsgesehzes aufrecht, 
und es kann daher z. B. ein Preuße, welcher in dieser Eigenschaft 2 
resp. 5 Jahre in München sich aufgehalten hat, auf Grund seines Aufent- 
haltes die Verleihung des Bürgerrechts resp. der Heimat in München 
beanspruchen, wenn er zugleich die Aufnahme in den bayrischen Staats- 
verband erwirkt.
	        
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