20 Grundzüge des Verfassungsrechis des deutschen Reichs.
2) deßgleichen hat Würitemberg in Bezug auf die Besteuerung
des Branulweins und Biers, sowie hinsichtlich des Bezugs der hieraus
fließenden Einnahmen (cs. oben Ziff. VII Nr. 3 u. 13), dann
3) bezüglich des Post= und Telegraphenwesens (c". oben Ziff. VII
Nr. 4 und 14) ganz die nemliche Ausnahmsstellung wiec Bayern; und
endlich sind
4) ähnlich, wenn auch nicht so weit gehend wie für Bayern,
Vorbehalte bezüglich des württembergischen Militärwesens gemacht.
Hienach bilden insbesondere die württembergischen Truppen ein in sich
geschlossenes Armeecorps, welches im Frieden in Württemberg dislocirt
wird; die Ernennung der Offiziere, des Höchstcommandirenden jedoch
mit Zustimmung des Bundesfeldherrn steht dem Könige von Württem-
berg zu; die württembergische Militärverwaltung ist nach Maßgabe des
Bundesbudgets eine gesonderte; Ersparnisse bleiben zur Verfügung
Württembergs.
IX. Baden hat im Vertrage vom 15. November 1870 zu
seinen Gunsten die oben bei Bayern sub Ziff. VII Nr. 3, 13 u. 17
angeführten Vorbehalle gemacht und außerdem noch verschiedene Ueber-
gangsbestimmungen getroffen; s. den im Anhange der zweiten Abthei-
lung dieser Schrift abgedruckten Vertrag.
X. Aehnlich verhält es sich mit Hessen. In dem so eben er-
wähnten Badisch-Hessischen Vertrage wird ausdrücklich erklärt, daß die
Verträge, durch welche das Verhältniß des Post= und Telegraphen=
wesens in Hessen zum norddeutschen Bunde geregelt ist, durch die
Bundesverfassung nicht aufgehoben sind. Desgleichen wird die hessische
Milikärconvention als fortbestehend zu erachten sein.
XI. Sachsen genießt einen ständigen Sitz in dem Ausschusse
für auswärtige Angelegenheiten und außerdem in Folge seiner Militär-
convention einzelne Begünstigungen in Bezug auf seine Militärver-
waltung. Z
XII. Den Hansestädten Bremen und Hamburg ist in Art. 34
der Verfassung das Recht eingeräumt, als Freihäfen außerhalb der
gemeinschaftlichen Zollgrenze zu bleiben, bis sie ihren Einschluß in die-
selbe beantragen).
*) Als eine besondere Begünstigung dürfte auch angeführt werden, daß