254 Geseth über die Erwerbung und den Verlust
sämmtliche einen Titel derselben bildenden Indigenatsverhältnisse auf-
hören.
3. Der Absahß II des 8 1 wurde durch § 9 und 12 des Gesetzes,
die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern betr. vom 22.
April 1871 in Folge der Ausdehnung des Bundesgebietes auf die süd-
deutschen Staaten aufgehoben.
§2.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan
nur!) begründet:
1) durch Abstammung (§ 3),
2) durch Legitimation (8 4),
3) durch Verheirathung (§ 5),
4) für einen Norddeutschen durch Aufnahme und! Gfftl)
5) für einen Ausländer durch Naturalisalion " 5 «
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht.?)
1. Andere, als die in § 2 aufgezählten Modalitäten der Begründ-
ung der Staatsangehörigleit sind fortan in leinem Bundesstaate mehr
zulässig. In den 8 2 Ziff. 1—3 angeführten Fällen wird die Staats-
angehörigkeit durch Vermiltelung der Familiengemeinschaft, in den sub
Ziff. 4 und 5 erwähnten Fällen dagegen unmittelbar durch einen Akt
der Staatsgewalt begründet; die Erwerbung der Bundesangehörigkeit durch
Anstellung (§ 9) ist in § 2 nicht besonders erwähnt, da die letztere der
Aufnahme resp. Naturalisation ganz gleich zu achten ist. — Ueber den
Stand der früheren bayr. Indigenatsgese borbung siehe meinen Kommen=
tar zum bayr. Heimatgesetze 4. Aufl. S. 98 ff.
2. Nach Art. 1 des bayr. heiwungse bes vom 16. April 1868
werden die volladoptirten d. h. die durch adoptio plena angenommenen
Kinder den ehelichen in Bezug auf Heimgthverhälknisse gleichgeachtet, hie-
bei ist jedoch vorausgesetzt, daß das Adoptivkind bereits das bayrische In-
digenat besitzt; ist das letztere nicht der Fall, so kann die Adoption eben
so wenig eine Wirkung auf die Heimat, als auf die Staatsangehörigkeit
äuszern; vergl. hiezu meinen Kommentar zum bayr. Heimatgesetze S. 102
Note 13; selbstverständlich gilt dieß nicht bloß in Bezug auf Ausländer,
sondern auch in Bezug auf Angehörige anderer Bundesstaaten, da die
Heimat in einer bayrischen Gemeinde nur von Angehörigen des bay-
rischen Staates besessen werden kann.