der Bundes= und Staatsangehörigkeit. 261
bezichungsweise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein entgegen-
stehender Vorbehalt in der Bestallung') ausgedrückt wird.
Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt,
so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen
Bundesstaale, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat..)
1. a. Während bisher in Bayern die Anstellung im öffentlichen
Dienste regelmäßig durch die vorgängige Erwerbung des bayr. Jndigenats
bedingt war, zieht nunmehr die Anstellung den Erwerb des Indigenats
und zwar ips# jure nach sich; die Bestimmungen in § 4 Tit. IV der
bayr. Verfassungsurkunde und in 8 7 der I. Verfassungsbeilage sind
demnach modifizirt, und es findet namentlich das bisher bei Berusungen
von Universitätsprofessoren und dergl. übliche Verfahren der besonderen
Indigenatsverleihung nicht mehr statt.
b. In § 9 ist zwischen Vundesangehörigen und Ausländern kein
Unterschied gemacht.
2. Nur die von der Landesregierung selbst oder einer höheren
Verwallungsbehörde, in Bayern von den Kreisregierungen oder einer den-
selben mindestens cvordinirten Sielle, vollzogenen Bestallungen und Be-
stäligungen haben die in § 9 bezeichnete Wirkung.
3. Der Ausdruck „Bestallung“ bedeutet offenbar die präsumtiv
dauernde Berufung zu einem Staals-, Kirchen-, Schul= oder Gemeinde-
amte; die vorübergehende, zeitlich begrenzte oder bloß widerrufliche Ver-
wendung im öffentlichen Dienste ist keine Bestallung. In Bayern werden
nur diejenigen öffentlichen Anstellungen das Indigenat nach sich ziehen,
mit denen sofort oder nach Ablauf einer bestimmten Zeit das Dienstes-
definitivum in der Weise verbunden ist, daß das Amt nur durch Nichterspruch
entzogen werden kann; hat eine Anstellung diesen Charakter, so bewirkt
sie die Staatsangehörigkeil sosort vom Tage der Aushändigung des Be-
stallungsrescriptes an, wenn auch das Dienstesdesinilivum erst später eintritt.
4. Ein besonderes Aufnahme= oder Naturalisationsverfahren findet
nicht statt, sondern die Anstellungsurkunde gilt einfach als Aufnahme= oder
Nakuralisationsurkunde.
5. Durch diesen Vorbehalt sind die Landesregierungen in der Lage,
diejenigen Anstellungen entweder speziell oder generell näher zu bezeichnen,
mit denen die Erwerbung der Staatsangehörigkeit verbunden sein soll.
6. Wird ein Bundesangehöriger im Reichsdienste angestellt, so
verbleibt ihm seine bisherige Staalsangehörigkeit, soferne nicht zugleich
eine Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes in einen anderen Bundesstaat
erfolgt.