264 Gesetz über die Erwerbung und den Verlust
hörigen und nicht als Offiziere angestellten Personen, nach-
dem sie zum aktiven Dienste einberufen worden sind.)
1. Der Absatz 1 des § 15 handelt ausschließend von denjenigen
Fällen, in denen ein Staatsangehöriger nachweist, daß er in einem an-
deren Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat; liegt ein solcher
Nachweis vor, so hat kein weiteres Verfahren stattzufinden, sondern die
Entlassung ist dem Gesuchsteller einfach zu ertheilen und zwar auch dann,
wenn er militärpflichtig ist,“) da das deulsche Heer ein einheitliches Ganzes
bildet und durch § 17 des Gesetzes die Verpflichtung zum Kriegsdiensie
betreffend vom 9. November 1867 jedem Bundesangehörigen das Recht
eingeräumt ist, seiner Militärpflicht in demjenigen Staate zu genügen, in
welchem er zur Zeit des Eintritts in das militärpflichtige Alter seinen
Wohnsitz hat, oder in welchen er vor erfolgter endgiltiger Entscheidung
über seine aktive Dienstpflicht verzieht.
2. Die Bestimmungen in Abs. II Ziff. 1—3 kommen nur dann
zur Anwendung, wenn der Nachweis der Aufnahme in einen anderen
Bundesstaat nicht beigebracht ist. In diesen Fällen kommmt es natürlich nicht
darauf an, ob die Entlassung zum Zwecke des Ueberziehens in einen anderen
Bundesstaat?“) oder zur Auswanderung ins Ausland nachgesucht wird,
sondern die Enklassung ist den sub Ziff. 1 und 2 bezeichneten Personen,
wenn sie den daselbst vorgeschriebenen Voraussehungen nicht genügt haben,
dann den zum aktiven Dienste einberufenen Angehörigen der Re-
serve und der Land= oder Seewehr einfach zu verweigern.
3. In Folge der Bestimmung in § 15 Ziff. 1 ist die Vorschrift
in Art. 73 Abs. I1 des bayrischen Wehrverfassungsgeseßes von 1868
außer Kraft getreten. Vergl. hiezu § 140 des deutschen Strafgesetzbuches.
4. Vergleiche hiezu § 52 der Militärersatzinstruktion für den nord-
deutschen Bund vom 26. März 1868 und die im Anhange dieses Ab-
schnitts abgedruckte bayrische Ministerialentschließung vom 5. Juni 1871.
5. Die Bestimmung in Ziff. 2 tritt an die Stelle des Art. 73
Abs. II des bayrischen Wehrverfassungsgesetzes von 1868.
6. Unter Offizieren des Beurlaubtenstandes sind die „Neserve= und
Landwehroffiziere“ verstanden; diese sind zunächst von der Charge zu
entlassen und werden sodann nach Ziff. 3 zu behandeln sein.
Unter dem Ausdrucke „Beamte“ werden alle im öffentlichen
Dienste dauernd angestellten Personen zu verstehen sein.
*) Vergl. hiezu die im nhange ndiches Abschnitts abgedruckte bayrische
Ministerinlentschtiehung vom 5. Juni
Ueberziehen in einen * Bundesstaal kann höchstens bei der
Würdigung“ per Frage, ob die Absicht einer Umgchung der Militärpflicht vorliegt,
in Vetrachl kommen, allein auch hiebei ist zu berücksichtigen, daß der Empfang
der Entlassungsurkunde den Betreffenden jedenfalls in die Lage setzt, stalt in
einen anderen Bundesstaat ins Ausland zu gehen.