der Bundes= und Staatsangehörigkeit. 265
8. Vergleiche hiezu § 360 Ziff. 3 des deutschen Strafgesehbuches,
welche lautet: „Wer als beurlaubler Reservist oder Wehrmann der Land-
oder Seewehr auswandert, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder
Haft bestraft.“
16.0
LNorddeutschen, welche nach dem Königreich Bayern, dem König-
reich Württemberg oder dem Großherzoglhum Baden oder nach den
nicht zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogkthums Hessen
auswandern wollen, ist im Falle der Reziprozität die Enllassung
zu verweigern, so lange sie nicht nachgewiesen haben, daß der be-
treffende Staat sie aufzunehmen bereit ist.]
1. Dieser Artikel ist durch das Gesetz vom 22. April 1871, die
Einführung norddeutscher Gesetze in Bayern betr. aufgehoben, da nun-
mehr auch die Kontingente der süddeutschen Slaaten Bestandtheile des
deutschen Hceres bilden.
§ 17.5
Aus anderen:) als aus den in den 8§ 15 und 16 bezeich-
neten Gründen darf in Friedenszeiten die Cntlassung nicht ver-
weigert werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegs-
gefahr bleibt dem Bundespräsidium der Erlaß besonderer Au-
ordnung vorbehalten.)
1. Durch § 17 ist der Grundsatz der Auswanderungsfreiheit
sanktionirt; dieser kann jedoch nur in Friedenszeiten unbedingt gelten und
es sind daher für den Kriegsfall dem Bundespräsidium entsprechende
Rechte eingeräumt.
2. Die Motive bemerken hiezu (S. 159): „Die Partikularvor=
schriften, nach welchen die Entlassung aus dem Staatsverbande mit Rück-
sicht auf bestehende Privat= und andere Verpflichtungen verweigert oder
verzögert werden darf, kommen durch diesen Paragraphen in Wegfall,
während selbstverständlich die Anwendung prozeßrechllicher Vorschriften
nicht ausgeschlossen werden soll.“
Hienach verliert die Vorschrift in 8 14 Tit. IV der bayrischen
Verfassungsurkunde, wonach vor der Entlassung die Erwerbung eines an-
deren Indigenats sowie die Erfüllung der gegen den Heimatstaat besle-
henden Verbindlichkeiten nachzuweisen war, desgleichen die bayrische Nor-
mativentschließung vom 2. Febr. 1868 ihre Wirksamleit, und es hat
insbesondere in keinem Falle mehr eine öffentliche Bekanntmachung
oder Ausschreibung des Auswanderungsvorhabens einer Person oder eine