266 Gesel über die Erwerbung und den Verlust
Verweigerung der Entlassung wegen angemeldeter Privatforderungen statt-
zufinden.
3. Die Bestimmungen in §§ 17—20 des Bundes= und Staatsange-
hörigkeitsgesetzes, welches gemäß § 27 erst am 1. Jan. 1871 in Wirk-
samkeit treten sollte, wurden mit Rücksicht auf diesen Vorbehalt durch
Gesetz vom 21. Juli 1870 bereits vom letzteren Tage an in Kraft gesetzt
(Bundesgesetzbl. 1870 S. 498).
8 18.
Die Entlassungs-Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aus-
händigung den Verlust der Staatsangehörigkeit.
Die Entlassung wird unwirksam,!) wenn der Entlassene nicht
binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Ent-
lassungs-Urkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesge-
bietes:) verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen
Bundesstaate erwirbt.
1. Der Vorbehalt in § 18 Abs. II wurde nach den Motiven ge-
macht, weil Fälle vorgekommen sind, in welchen die Entlassung aus dem
Unterthanenverbande ohne die Absicht wirklicher Auswanderung lediglich
zu dem Zwecke nachgesucht wurde, um sich lästigen Verpflichtungen gegen
das bisherige Vaterland, namentlich der Erfüllung der Militärpflicht zu
entziehen.
2. Es genügt nicht, daß der Betreffende die Staatsangehörigkeit
im Auslande erwirkt oder eine Reise unternimmt, sondern er muß seinen
Wohnsitz außerhalb Deutschlands verlegen d. h. thatsächlich aus-
wandern. Ebensowenig wird eine Rückverlegung des Wohnsitzes innerhalb
der kritischen 6 Monate statthaft sein.
§ 19.
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Aus-
nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter
väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.)
1. a. Sind die minderjährigen Kinder militärpflichtig, so werden
bei der Instruktion des Gesuches die Vorschriften des § 15 zu beachten sein.
b. Auf großjährige Kinder erstreckt sich die Entlassung überhaupt
nicht, auch wenn sie noch unter väterlicher Gewalt stehen.
8 20.9
Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer