der Bundes= und Staatsangehörigkeit. 269
Vertrag gleichen Betreffs vom 26. Mai 1868 und das hiezu gehörige
Schlußprotokoll vom gleichen Tage (abgedruckt in meinem Kommentare
zum Heimatgesetze von 1868, 4. Auflage S. 293 ff.).
Der Abs. IV des § 21 enthält eine Ausnahme von der in
8 8 staluicten Negel, wonach die Naturalisationsurkunde nur denjenigen
ertheilt werden darf, welche sich in dem betreffenden Staate niederlassen.
Nach dem Wortlaute des § 21 besteht kein Zweifel, daß diese Ausnahme
nur solchen zu Gute kommt, welche das Indigenat aus keinem anderen
Grunde als in Folge langjähriger Abwesenheit verloren und überdieß
kein anderes Indigenat erworben habenz; in allen anderen Fällen
ist die Niederlassung im Bundesgebiete nothwendig.
7. Der im letzten Absatze des 8 21 den Rückkehrenden eingeräumte
Anspruch auf Wiederaufnahme steht gleichfalls nur solchen Personen zu,
welche die Staatsangehörigkeit in Folge langjährigen Aufenthaltes im
Auslande verloren haben, jedoch ist hier der Umstand, daß sie ein fremdes
Indigenat besitzen, ohne Belang.
g 22.9
Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in
fremde:) Staatsdienste,.) so kann die Centralbehörde seines Hei-
matsstaates deuselben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit
verlustig erllären, wenn er einer ausdrücklichen Ausforderung")
zum Austritt binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet.
1. Vergleiche hiezu oben die Nole 1 zu § 20.
2. Es ist hier selbstverständlich nur von Diensten bei ausländi-
schen Staaten die Rede.
3. Unter dem Ausdruck „Staatsdienst“ werden auch Militärdienste
zu begreifen sein.
4. Es steht im Belieben der betreffenden Regierung, die Auffor-
derung zum Auskritte zu erlassen, jedoch muß diese eine spezielle sein und
eine bestimmte Frist enthalten.
g 23.
Wenn ein Norddeuischer mit Erlaubniß seiner Regierung!) bei
einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsange-
hörigkeit.
1. Die mit Erlaubniß ihrer Regierung in fremde Dienste Ge-
tretenen können von derselben nicht mehr zum Austritte genöthigt werden.