Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

der Bundes= und Staatsangehörigkeit. 269 
Vertrag gleichen Betreffs vom 26. Mai 1868 und das hiezu gehörige 
Schlußprotokoll vom gleichen Tage (abgedruckt in meinem Kommentare 
zum Heimatgesetze von 1868, 4. Auflage S. 293 ff.). 
Der Abs. IV des § 21 enthält eine Ausnahme von der in 
8 8 staluicten Negel, wonach die Naturalisationsurkunde nur denjenigen 
ertheilt werden darf, welche sich in dem betreffenden Staate niederlassen. 
Nach dem Wortlaute des § 21 besteht kein Zweifel, daß diese Ausnahme 
nur solchen zu Gute kommt, welche das Indigenat aus keinem anderen 
Grunde als in Folge langjähriger Abwesenheit verloren und überdieß 
kein anderes Indigenat erworben habenz; in allen anderen Fällen 
ist die Niederlassung im Bundesgebiete nothwendig. 
7. Der im letzten Absatze des 8 21 den Rückkehrenden eingeräumte 
Anspruch auf Wiederaufnahme steht gleichfalls nur solchen Personen zu, 
welche die Staatsangehörigkeit in Folge langjährigen Aufenthaltes im 
Auslande verloren haben, jedoch ist hier der Umstand, daß sie ein fremdes 
Indigenat besitzen, ohne Belang. 
g 22.9 
Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in 
fremde:) Staatsdienste,.) so kann die Centralbehörde seines Hei- 
matsstaates deuselben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit 
verlustig erllären, wenn er einer ausdrücklichen Ausforderung") 
zum Austritt binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet. 
1. Vergleiche hiezu oben die Nole 1 zu § 20. 
2. Es ist hier selbstverständlich nur von Diensten bei ausländi- 
schen Staaten die Rede. 
3. Unter dem Ausdruck „Staatsdienst“ werden auch Militärdienste 
zu begreifen sein. 
4. Es steht im Belieben der betreffenden Regierung, die Auffor- 
derung zum Auskritte zu erlassen, jedoch muß diese eine spezielle sein und 
eine bestimmte Frist enthalten. 
g 23. 
Wenn ein Norddeuischer mit Erlaubniß seiner Regierung!) bei 
einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsange- 
hörigkeit. 
1. Die mit Erlaubniß ihrer Regierung in fremde Dienste Ge- 
tretenen können von derselben nicht mehr zum Austritte genöthigt werden.
	        
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