Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

270 Gesetz Über die Erwerbung und den Verlust 
Dagegen werden auch solche Personen einer vom Bundespräsidium auf 
Grund des § 20 erlassenen Aufforderung zur Rückkehr Folge leisten müssen. 
8 24. 
Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden!) und in den Fällen 
des § 15 Abs. 1 von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei. 
Für die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als 
den im § 15 Abs. 1 bezeichneten Fällen darf an Stempelab- 
gaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als 
höchstens Ein Thaler erhoben werden.,) 
1. Hierunter sallen auch die gemäß § 22 Abs. V zu ertheilenden 
Aufnahme-Urkunden. In Bezug auf die Taxen und Stempel für Na- 
turalisationsurkunden besteht keine reichsgesetliche Beschränkung. 
2. Vergleiche hiezu die im Anhange dieses Abschnitts abgedruckte 
Entschließung des bayrischen Finanzministeriums vom 10. Mai 1871. 
§ 25. 
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich auf- 
haltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Ge- 
setzen die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder län- 
geren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf 
dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unterbrochen. 
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der 
Lauf der im § 21 bestimmten Frist mit dem Tage der Wirk- 
samkeit dieses Gesetzes.)) 
1. Sohin für Bayern mit dem 13. Mai 1871. 
8 26.9 
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden auf- 
gehoben. 
1. Vergleiche hiezu bezüglich Bayerns oben die Vorbemerkung 
Ziff. IV 1—7. 
827. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 18711) in Kraft.
	        
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