Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Anhang zum V. Abschnitte. 
A. 
Enkschliehung des bayrischen Staatsministeriums des Innern 
vom 9. Mai 1871 Nr. 4756, den Vollzug des (nordp)deutschen 
Gesehzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- 
und StaatSangehörigkeit betr. 
Zum Vollzuge des vom 13. Mai ds. Irs. an auch in Vayern geltenden 
(nord-)deutschen Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und 
Staalsangehörigkeil vom 1. Juni 1870 ergeht im Einverständnisse mit den lgl. 
Staatsministerien des k. Hauses und des Aeußern, dann der Finanzen folgende 
Entschließung: 
1. Dieses Geselz tritt an die Stelle der zur Zeit in Bayern bestehenden 
Beslimmungen über Ein= und Auswanderung und ist forlan für die Beurtheilung 
der Frage, auf welche Art die bayrische Staatsangehörigkeit erworben oder ver- 
loren wird, sowie für die Behandlung der Ein= und Auswanderungsgesuche zu- 
nächst maßgebend. 
2. a. Die Ausfertigung der Aufnahme= und Naluralisationsurkunden 
(5 6 des Gesetzes), dann der Entlassungsurkunden (§ 14) geschieht ausschließend 
durch die lgl. Kreisregierungen, K. d. Innern; die in Art. 9 des 
Gesetzes über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868, dann 
in Art. 14 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseils des Rheins vom 
29. April 1869 und in Art. 12 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom glei- 
chen Tage vorgesehene distriktspolizeiliche Beslätigung des Heimat-, bezieh- 
ungsweise Bürgerrechlserwerbs genügt fortan nicht mehr zur Erlangung der bayr. 
Staatsangehörigleit und fällt deßhalb hinweg; dagegen ist die Erwerbung des 
Heimat= oder Bürgerrechts durch einen Nichlbayer, wie bisher von dem Eintritte 
in den bayr. Staatsverband abhängig und demgemäß auch bei dem Vorhanden- 
sein einer derartigen gemeindlichen Zusicherung die Ertheilung der in § 6 des 
Gesetzes vorgeschriebenen Urkunde durch die vorgesetzte Kreisregierung erforderlich. 
b. Für die Aufnahme- und resp. Naturalisationsurkunden, dann die Ent- 
lassungsurkunden sind bis auf Weiteres die beiliegenden Formulare anzuwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.